Das Urteil des Kassationsgerichtshofs, Sektion V Strafrecht, Nr. 37159 vom 9. Oktober 2024, stellt einen wichtigen Schritt im Kontext der Betrugsbankrottdelikte dar. In dieser Entscheidung bestätigte der Gerichtshof die Verurteilung zweier Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens und betonte die Bedeutung der Verantwortung in der Unternehmensführung und der Pflicht zum Schutz der Gläubigerinteressen.
Der vorliegende Fall betraf A.A. und B.B., die die Ämter des alleinigen Geschäftsführers bzw. des faktischen Geschäftsführers der LUBIAN Srl innehatten, einem Unternehmen, das für insolvent erklärt wurde. Das Berufungsgericht Mailand hatte die erstinstanzliche Verurteilung wegen Betrugsbankrotts bestätigt und ihre Verantwortung für die Veruntreuung von Vermögenswerten des insolventen Unternehmens hervorgehärtet. Insbesondere wurde festgestellt, dass A.A. eine notarielle Urkunde über die Übertragung von Vermögenswerten ohne Zahlung des Kaufpreises unterzeichnet hatte, während B.B. als "Factotum" einer anderen Person, C.C., beschrieben wurde, die als Drahtzieher des Unternehmens galt.
Das Urteil bekräftigt, dass die Verantwortung für Betrugsbankrott nicht nur mit der Veruntreuung von Vermögenswerten verbunden ist, sondern auch mit der bewussten Teilnahme an der betrügerischen Transaktion.
Der Gerichtshof wies die von den beiden Angeklagten eingelegten Rechtsmittel zurück und befand, dass die vorgebrachten Begründungen nicht ausreichten, um einen Fehler bei der Tatsachenbewertung durch die Tatsacheninstanzen nachzuweisen. Insbesondere wurde das erste Rechtsmittel von A.A. als unbegründet erachtet, da der Gerichtshof klargestellt hat, dass die Beurteilung der Verantwortung in die Zuständigkeit des Tatsachengerichts und nicht des Kassationsgerichtshofs fällt. Das zweite Rechtsmittel, das die mildernden Umstände betraf, wurde als unzulässig erklärt, da A.A. keine neuen Elemente zur Unterstützung seiner These vorgelegt hatte.
Ebenso wies der Gerichtshof das Rechtsmittel von B.B. zurück und betonte, dass das subjektive Element des Delikts des dokumentarischen Betrugsbankrotts durch die gesammelten Beweise angemessen nachgewiesen worden sei. Der Gerichtshof zitierte frühere Rechtsprechung, um hervorzuheben, dass die Verheimlichung von Buchhaltungsunterlagen ein eigenständiges Verhalten darstellt, das über die bloße Führung derselben hinausgeht und eine spezifische Absicht zur Schädigung der Gläubiger erfordert.
Dieses Urteil beleuchtet einige grundlegende Aspekte der Verantwortung von Geschäftsführern in Unternehmen. Geschäftsführer müssen sich ihrer Handlungen und der möglichen Folgen rechtswidriger Verhaltensweisen bewusst sein. Der Kassationsgerichtshof hat bekräftigt, dass das Prinzip der Verantwortung verlangt, dass Geschäftsführer im besten Interesse des Unternehmens und seiner Gläubiger handeln und Verhaltensweisen vermeiden, die diese Interessen verletzen könnten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 37159 von 2024 eine wichtige Mahnung für Unternehmensgeschäftsführer darstellt, die die rechtlichen Folgen ihrer Handlungen und die zentrale Bedeutung der Verantwortung in der Unternehmensführung hervorhebt. Der Kassationsgerichtshof hat gezeigt, dass er rigoros beim Schutz der Gläubigerinteressen und bei der Bestrafung betrügerischer Verhaltensweisen vorgeht und somit zur Gewährleistung der Stabilität des Wirtschaftssystems beiträgt.