Das Einwanderungsrecht und der internationale Schutz sind sich ständig weiterentwickelnde Bereiche, in denen die Entscheidungen des Obersten Kassationsgerichtshofs eine entscheidende Rolle bei der Auslegung der Normen spielen. Das Urteil Nr. 16529 vom 2. Mai 2025 fügt sich in diesen Kontext ein und befasst sich mit einer Frage von größter Bedeutung für ausländische Staatsbürger, die einer verwaltungsrechtlichen Inhaftnahme unterliegen: die Modalitäten und Fristen für die tatsächliche Ausübung des Rechts, internationalen Schutz zu beantragen.
Die verwaltungsrechtliche Inhaftnahme ist eine Zwangsmaßnahme für Ausländer, die auf ihre Abschiebung oder Zurückweisung warten und im Gesetzesdekret vom 25. Juli 1998, Nr. 286 (Einheitstext zum Einwanderungsrecht) geregelt ist. Jüngste Änderungen, die durch das Gesetzesdekret vom 11. Oktober 2024, Nr. 145, das mit dem Gesetz vom 9. Dezember 2024, Nr. 187, umgewandelt wurde, haben den verfahrensrechtlichen Rahmen neu definiert. Die vom Obersten Kassationsgerichtshof geprüfte Kernfrage betrifft den Zeitpunkt, zu dem der Wunsch, internationalen Schutz zu beantragen, der oft während der Anhörung zur Bestätigung der Inhaftnahme vor dem Friedensrichter geäußert wird, rechtliche Gültigkeit erlangt.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 16529/2025 einen Grundsatz für den Schutz der Rechte von Asylbewerbern aufgestellt. Die Lehre des Urteils lautet:
Im Bereich der verwaltungsrechtlichen Inhaftnahme von Ausländern im verfahrensrechtlichen Regime, das sich aus dem Gesetzesdekret vom 11. Oktober 2024, Nr. 145, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 9. Dezember 2024, Nr. 187, ergibt, gilt die Äußerung des Wunsches, internationalen Schutz zu beantragen, während der Anhörung zur Bestätigung, die vor dem Friedensrichter gemäß Art. 14 Abs. 4 des Gesetzesdekrets vom 25. Juli 1998, Nr. 286, für die Person angesetzt ist, die zur Ausführung der Abschiebung oder Zurückweisung inhaftiert ist, als Antragstellung, und ab diesem Zeitpunkt laufen die Fristen gemäß Art. 14 Abs. 5 des genannten Gesetzesdekrets Nr. 286 von 1998, wie in Art. 6 Abs. 5 des Gesetzesdekrets vom 18. Dezember 2015, Nr. 142, Bezug genommen wird, für die Registrierung und Entscheidung desselben.
Einfach ausgedrückt hat der Oberste Kassationsgerichtshof klargestellt, dass die bloße Äußerung des Wunsches, Asyl zu beantragen, während der Bestätigungsanhörung vor dem Friedensrichter ausreicht, um das Verfahren einzuleiten. Von diesem Zeitpunkt an laufen nämlich die gesetzlichen Fristen für die Registrierung und Entscheidung des Antrags gemäß Art. 14 Abs. 5 des Gesetzesdekrets Nr. 286/1998 und Art. 6 Abs. 5 des Gesetzesdekrets Nr. 142/2015. Diese Ausrichtung, die im Fall des Angeklagten Z. P.M. P. F. Anwendung fand, ist entscheidend, um sicherzustellen, dass das Recht auf internationalen Schutz nicht durch bloße Verfahrensformalitäten behindert wird, insbesondere in einem Kontext der Freiheitsberaubung, im Einklang mit Artikel 13 der Verfassung und Artikel 5 Absatz 1 der EMRK.
Das Urteil Nr. 16529/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine bedeutende Stärkung des Schutzes der Rechte ausländischer Staatsbürger dar, die inhaftiert sind. Indem der Gerichtshof die Äußerung des Willens einer formellen Antragstellung auf internationalen Schutz gleichstellt, hat er einen effektiveren Zugang zum Asylrecht gewährleistet. Dieser Ansatz gleicht die Bedürfnisse der Migrationskontrolle mit der unabdingbaren Achtung der Menschenrechte und der Verfahrensgarantien aus und stellt sicher, dass die persönliche Freiheit und das Recht, Schutz zu beantragen, vollständig geschützt sind.