Im italienischen Strafrecht ist die Unterscheidung zwischen Amtsträger und Beauftragtem im öffentlichen Dienst entscheidend für die Konstituierung von Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung. Das Urteil Nr. 20127/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) liefert eine bedeutende Klarstellung zu dieser Qualifikation, wobei der Schwerpunkt auf der Rolle von Mitarbeitern von Gesundheitsunternehmen liegt, die in den zentralen Buchungsstellen (CUP) tätig sind. Ein Fall, der zum Nachdenken über die Grenzen zwischen rein ausführenden Tätigkeiten und solchen, die Entscheidungsbefugnisse beinhalten, anregt, welche für die Zuweisung einer bestimmten rechtlichen Qualifikation unerlässlich sind.
Um das Urteil zu verstehen, verweisen wir auf die Artikel 357 und 358 des Strafgesetzbuches. Der erste definiert den Amtsträger als jemanden, der Funktionen mit autoritativen oder bescheinigenden Befugnissen ausübt. Der zweite beschreibt den Beauftragten im öffentlichen Dienst als jemanden, der einen öffentlichen Dienst leistet, ohne solche Befugnisse zu haben, und sich nicht auf eine bloße Anordnungsfunktion beschränkt. Der entscheidende Unterschied liegt in der Autonomie und Ermessensfreiheit. Die Kassation hat mit dem Urteil vom 30. April 2025 den Fall von C. P., einem CUP-Mitarbeiter eines Gesundheitsunternehmens, geprüft, der wegen einer Straftat angeklagt war, die diese Qualifikation voraussetzte. Seine Aufgabe war es, die Zahlung des „Tickets“ zu bescheinigen. Das Berufungsgericht hatte ihn verurteilt, aber die Kassation hat die Verurteilung mit Verweisung aufgehoben und Zweifel an der korrekten Anwendung der gesetzlichen Definitionen aufgeworfen.
Die subjektive Qualifikation als Beauftragter im öffentlichen Dienst hat ein Mitarbeiter eines öffentlichen Gesundheitsunternehmens, der am CUP-Schalter tätig ist und die Aufgabe hat, die erfolgte Zahlung des „Tickets“ durch die Nutzer zu bescheinigen, nicht inne, und es ist unerheblich, dass er verpflichtet ist, die Tätigkeit der Handhabung öffentlicher Gelder zu dokumentieren, zu internen Überprüfungszwecken im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ausführung des Arbeitsverhältnisses. (Sachverhalt, in dem das Gericht die Verurteilung aufgehoben und dem Richter der Verweisung die Prüfung überlassen hat, ob der Beschwerdeführer die ihm übertragenen Aufgaben mit Autonomie und Ermessensfreiheit ausführte, wobei diese Kriterien allein die Tätigkeit als nicht rein ausführend kennzeichnen können).
Die Kassation stellt fest, dass die bloße Bescheinigung der Ticketzahlung, auch wenn sie die Handhabung öffentlicher Gelder beinhaltet, nicht ausreicht, um die Qualifikation als Beauftragter im öffentlichen Dienst zu erlangen. Der entscheidende Punkt ist das Fehlen von Autonomie und Ermessensfreiheit. Die Tätigkeit eines CUP-Mitarbeiters, der sich auf die Erfassung einer Zahlung und die Ausstellung einer Quittung beschränkt, ohne Bewertungs- oder Entscheidungsbefugnisse mit externen rechtlichen Auswirkungen, wird als rein ausführende Tätigkeit betrachtet. Die Verweisung dient der Überprüfung des tatsächlichen Vorhandenseins dieser qualifizierenden Elemente im spezifischen Fall.
Das Urteil bekräftigt einen gefestigten Grundsatz: Die Unterscheidung zwischen einem Beauftragten im öffentlichen Dienst und einem bloßen Ausführenden beruht auf Autonomie und Ermessensfreiheit. Der Kontakt mit öffentlichen Geldern reicht nicht aus, um eine so relevante strafrechtliche Qualifikation zu erlangen. Es ist erforderlich, dass die Person: