Der Kampf gegen die organisierte Kriminalität, insbesondere gegen den Drogenhandel, ist eine ständige Herausforderung für das Justizsystem. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 17002 vom 20. März 2025 (eingereicht am 7. Mai 2025), unter dem Vorsitz von Dr. G. D. A. und mit Dr. A. C. als Berichterstatter, eine entscheidende Klarstellung zur strafrechtlichen Haftung von Personen, die im Rahmen von mafiaähnlichen Vereinigungen im Drogenhandel tätig sind, geliefert. Diese Entscheidung, die die Berufung des Angeklagten G. D. zurückweist, zieht die Grenzen der Beteiligung an assoziativen Straftaten, auch für Personen, die scheinbar "extern" zur Hauptmafiavereinigung stehen.
Das italienische Strafrecht sieht die Straftat der mafiaähnlichen Vereinigung (Art. 416 bis StGB) und die Straftat der Vereinigung zur Förderung des illegalen Drogenhandels (Art. 74 D.P.R. Nr. 309/1990) vor. Die Rechtsprechung muss oft entscheiden, wann eine Person, die im Drogenhandel tätig ist, auch für die mafiaähnliche Straftat haftbar gemacht werden muss. Das Urteil 17002/2025 befasst sich genau mit dem Fall von Personen, die, obwohl sie nicht formell der Mafia angehören, Drogenhandel oder -verkauf betreiben, der eine Ressource oder ein operativer Arm der Mafiavereinigung darstellt, und betont dabei das "Bewusstsein" dieser Verbindung.
Der Oberste Gerichtshof hat ein Auslegungsprinzip von beachtlicher Bedeutung bekräftigt, das die Reichweite der strafrechtlichen Haftung klärt. Hier ist die vollständige Lehre:
Sowohl für die Straftat der Vereinigung zur Förderung des Drogenhandels als auch für die mafiaähnliche Vereinigung haften, wenn der Drogenhandel zu den Aktivitäten der Mafiavereinigung gehört und durch eine eigens dafür gegründete, von Mitgliedern der Mafia geleitete Vereinigung abgewickelt wird, nicht nur letztere, sondern auch diejenigen, die ausschließlich im Bereich des Drogenhandels tätig waren, sofern sie sich bewusst waren, dass dieser vom mafiaähnlichen Bund verwaltet wurde.
Dieses Prinzip erweitert die Haftung für mafiaähnliche Vereinigungen über die "internen" Mitglieder des Bundes hinaus. Jeder, der im Drogenhandel tätig ist, auch wenn er sich ausschließlich dieser Tätigkeit widmet, kann auch für die mafiaähnliche Straftat haftbar gemacht werden, wenn er sich bewusst ist, dass dieser Handel von einer Mafiavereinigung verwaltet oder geleitet wird. Das "Bewusstsein" ist der Kernpunkt: Einfache Fahrlässigkeit reicht nicht aus, sondern es ist ein tatsächliches Wissen erforderlich, dass die illegale Tätigkeit unter der Ägide und im Auftrag der Mafiavereinigung stattfindet. Dies bedeutet, dass auch Personen, die nicht direkt am Leben der Organisation teilnehmen, einbezogen werden können, wenn sie sich des mafiaähnlichen "Stempels" bewusst sind, der ihre Tätigkeit überwacht.
Für die Begründung dieser doppelten Haftung identifiziert das Urteil präzise Bedingungen:
Diese Entscheidung fügt sich in eine gefestigte Rechtsprechung ein und zitiert Gesetzesreferenzen wie Art. 416 bis StGB und Art. 74 D.P.R. 309/90 und verweist auf übereinstimmende Präzedenzfälle (Nr. 4651 von 2010 Rv. 245875-01) und wichtige Entscheidungen der Vereinigten Kammern (Nr. 1149 von 2009 Rv. 241883-01). Diese Präzedenzfälle bestätigen die Kohärenz der Ausrichtung des Kassationsgerichtshofs bei der Bekämpfung komplexerer Formen der organisierten Kriminalität, bei denen die Grenze zwischen interner und externer Beteiligung bei klarem Bewusstsein der mafiaähnlichen Bindung verschwimmt.
Das Urteil Nr. 17002/2025 stärkt die Instrumente zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Indem es die doppelte Haftung für mafiaähnliche Vereinigungen und Drogenhandel bekräftigt, auch für Personen, die ausschließlich im Drogenhandel tätig sind, aber sich des mafiaähnlichen Kontrollbewusstseins bewusst sind, unterstreicht der Gerichtshof, dass die organisierte Kriminalität bekämpft werden muss, indem ihre Fähigkeit zur Kontrolle über illegale Sektoren, auch durch "Externe", anerkannt wird. Das Bewusstsein der mafiaähnlichen Verbindung verwandelt den Drogendealer in ein Zahnrad einer größeren kriminellen Maschinerie. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Beweise über das Bewusstsein der Person in Bezug auf den mafiaähnlichen Kontext, in dem sie tätig ist, und bietet eine klare Warnung und eine Stärkung der Ermittlungs- und Prozessstrategien.