Das Ende einer Liebe fällt nicht immer mit dem Ende von Problemen zusammen, insbesondere wenn es um das Zusammenleben und leider auch um Misshandlungen geht. Eine kürzlich ergangene und bedeutende Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, das Urteil Nr. 18740 vom 19.05.2025, beleuchtet einen entscheidenden Aspekt des Schutzes vor Misshandlungen in der Familie und klärt, wie die Straftat auch dann fortbestehen kann, wenn die romantische Beziehung zwischen den Lebensgefährten bereits beendet ist. Diese Entscheidung bietet eine wichtige Klarstellung für all jene heiklen Situationen, in denen das erzwungene Zusammenleben einen anhaltenden Leidenszustand hervorruft.
Artikel 572 des Strafgesetzbuches sanktioniert jeden, der eine Person der Familie oder einen Mitbewohner misshandelt. Es handelt sich um ein Delikt der "gewohnheitsmäßigen Handlung", das eine Reihe von schädigenden Handlungen (körperlich, psychisch, wirtschaftlich, moralisch) erfordert, die ein Klima der Unterdrückung und Demütigung schaffen. Die Norm wurde konzipiert, um die psychophysische Integrität von Personen zu schützen, die in einem stabilen Beziehungsgeflecht leben, und ihre Anwendung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften und "more uxorio"-Gemeinschaften ausgedehnt.
In diesem Zusammenhang steht die bedeutende Entscheidung des Kassationsgerichtshofs. Der Oberste Gerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 18740 vom 19.05.2025 (Präsident: A. E.; Berichterstatter: P. R. B.) den Fall eines Angeklagten, C., behandelt, dessen missbräuchliches Verhalten gegenüber seiner Lebensgefährtin auch nach der Verschlechterung der romantischen Beziehung fortgesetzt wurde. Das Berufungsgericht von Palermo hatte bereits die Verurteilung bestätigt, und der Kassationsgerichtshof wies die Berufung zurück und bekräftigte einen Grundsatz. Hier ist die Leitsatz:
Im Bereich der Misshandlung in der Familie steht die bloße Beendigung der romantischen Beziehung und der damit verbundenen gemeinsamen Lebensplanung, die ursprünglich zur Entscheidung für eine "Lebensgemeinschaft" im Sinne von Art. 572 StGB geführt hat, der Konstituierung dieses Delikts in Bezug auf nachfolgende schikanöse Handlungen nicht entgegen, wenn diese in serieller Form in einem Kontext der fortgesetzten gemeinsamen Nutzung von Wohnräumen und der anhaltenden Schwächung der Widerstandsfähigkeit des Opfers wiederholt werden. (Sachverhalt, bei dem die missbräuchlichen Handlungen des Angeklagten gegen die Lebensgefährtin auch nach der Verschlechterung der romantischen Beziehung zwischen den beiden fortgesetzt wurden, die ein "getrenntes Leben unter einem Dach" führten).
Dieser Leitsatz ist von außerordentlicher Bedeutung. Er klärt, dass das Delikt der Misshandlung in der Familie nicht automatisch mit dem Ende der Liebe oder der gemeinsamen Lebensplanung erlischt. Entscheidend für die Konstituierung des Delikts ist die Fortdauer bestimmter Bedingungen der Verletzlichkeit und des Zusammenlebens. Der Gerichtshof hebt zwei Schlüsselelemente hervor, die zusammenfallen müssen:
Das Urteil erweitert somit den Schutz des Strafgesetzbuches auch auf jene komplexen und schmerzhaften Situationen, in denen die emotionale Beziehung beendet ist, das Zusammenleben aber aus Notwendigkeit oder logistischen Schwierigkeiten fortgesetzt wird, was einen fruchtbaren Boden für die Fortsetzung von Gewalt und Schikanen schafft. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Opfer solcher Handlungen sich ihrer Rechte und des vom Rechtssystem angebotenen Schutzes bewusst sind.
Das Urteil Nr. 18740/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Warnung und ein Hoffnungslicht für diejenigen dar, die sich in Situationen des "getrenntlebens unter einem Dach" oder allgemeiner in zerrütteten, aber noch aktiven Lebensgemeinschaften befinden. Das Strafrecht greift entschieden ein, um den Einzelnen vor schikanösen Handlungen zu schützen, die in einem Kontext der gemeinsamen Nutzung von Räumen und der Schwächung der Reaktionsfähigkeit fortgesetzt werden. Unsere Anwaltskanzlei steht jedem zur Verfügung, der sich mit ähnlichen Situationen konfrontiert sieht, um Beratung und Unterstützung anzubieten und einen wirksamen und gezielten rechtlichen Schutz zu gewährleisten.