Im komplexen Panorama des Steuerstrafrechts sind die Rechtsprechungsinterpretationen für die Festlegung der Verantwortlichkeit von grundlegender Bedeutung. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem kürzlich ergangenen Urteil Nr. 11469 vom 07.03.2025 (eingereicht am 21.03.2025) eine entscheidende Klarstellung zur Straftat der Verheimlichung von Buchführungsunterlagen gemäß Artikel 10 des Gesetzesdekrets 74/2000 vorgenommen. Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf Unternehmen und Freiberufler, die Steuerprüfungen unterliegen.
Artikel 10 des Gesetzesdekrets Nr. 74/2000 sanktioniert diejenigen, die zur Steuerhinterziehung oder zur Begünstigung der Hinterziehung durch andere die vorgeschriebenen Buchführungsunterlagen ganz oder teilweise verheimlichen oder vernichten, wodurch die Rekonstruktion von Einkünften oder Umsätzen unmöglich wird. Es handelt sich um eine Gefährdungsstraftat, die auf die Wahrung der Transparenz und Überprüfbarkeit wirtschaftlicher Transaktionen abzielt. Der untersuchte Fall, an dem der Angeklagte M. B. beteiligt war, ermöglichte es dem Obersten Gerichtshof, die fortwährende Natur dieser Straftat zu vertiefen.
Die zentrale Frage für den Kassationsgerichtshof betraf den genauen Zeitpunkt der Vollendung der Straftat der Verheimlichung von Buchführungsunterlagen, insbesondere wenn die Verheimlichung während einer Inspektion erfolgt. Der Oberste Gerichtshof, unter dem Vorsitz von Dr. V. D. N. und mit Dr. G. L. als Berichterstatter und Verfasser, bekräftigte nachdrücklich:
Die Straftat gemäß Art. 10 des Gesetzesdekrets vom 10. März 2000, Nr. 74, begangen in Form der vollständigen oder teilweisen Verheimlichung von Buchführungsunterlagen, ist von fortwährender Natur, da die Pflicht zur Vorlage der Steuerunterlagen fortbesteht, solange die Prüfung durch die Inspektionsorgane andauert, so dass ihre Vollendung den Abschluss und nicht nur den Beginn dieser Feststellung voraussetzt, unabhängig von etwaigen kooperativen Verhaltensweisen des geprüften Steuerpflichtigen.
Diese Leitsatz ist von grundlegender Bedeutung. Die Straftat erschöpft sich nicht im Moment der Verheimlichung, sondern wird für den gesamten Zeitraum fortgesetzt, in dem die Pflicht zur Vorlage der Steuerunterlagen besteht und, entscheidend, solange die Prüfungs- und Feststellungstätigkeit der Inspektionsorgane andauert. Der Kassationsgerichtshof erklärte die Berufung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts von Neapel vom 11.04.2024 für unzulässig und bestätigte diese Auslegung.
Die fortwährende Natur der Straftat impliziert, dass ihre Vollendung sich über die Zeit erstreckt, mit Folgen für den Beginn der Verjährungsfrist, die erst mit dem Ende der Fortdauer (d. h. dem Abschluss der Feststellung) zu laufen beginnt. Darüber hinaus stellt das Urteil klar, dass etwaige "kooperative Verhaltensweisen" des Steuerpflichtigen, die während der Prüfung, aber nach der anfänglichen Verheimlichung erfolgen, für die Vollendung der Straftat irrelevant sind. Sie können das rechtswidrige Verhalten nicht "heilen" oder die Fortdauer der Straftat vor dem Ende der Inspektion unterbrechen.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs stärkt die Position der Finanzverwaltung und unterstreicht die Bedeutung der strikten steuerlichen Einhaltung. Für Steuerpflichtige sind die Auswirkungen klar:
Das Urteil Nr. 11469/2025 des Kassationsgerichtshofs ist ein wesentlicher Bezugspunkt für den Steuersektor. Es klärt die fortwährende Natur der Straftat der Verheimlichung von Buchführungsunterlagen und bekräftigt, dass ihre Vollendung eng mit dem Abschluss der Inspektion verbunden ist und nicht durch spätere Kooperationen gemildert werden kann. Dies unterstreicht die Bedeutung einer tadellosen steuerlichen Compliance und maximaler Transparenz und hebt den Wert einer erfahrenen Rechtsberatung angesichts der steuerlichen Verpflichtungen und der Prüfungen durch die zuständigen Behörden hervor.