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Strafkassationsgericht Nr. 10389/2025: Die Grenzen des Art. 387-bis StGB vor dem gesetzesvertretenden Dekret 164/2024 über familiengerichtliche Schutzanordnungen | Anwaltskanzlei Bianucci

Kassationshof Strafrecht Nr. 10389/2025 und Art. 387-bis StGB: Wann die Verletzung einer Schutzanordnung keine Straftat ist

Die Verordnung Nr. 10389 vom 14. März 2025 betrifft alle Juristen, die sich mit dem straf- und zivilrechtlichen Schutz vor familiärer Gewalt befassen. Der Oberste Kassationsgerichtshof, sechste Strafkammer, klärt den Anwendungsbereich des Delikts gemäß Art. 387-bis StGB – in der Fassung vor dem Gesetzesdekret vom 31. Oktober 2024, Nr. 164 – in Bezug auf die Verletzung von Schutzanordnungen, die vom Zivilrichter erlassen wurden. Das Thema wirkt sich direkt auf den Schutz von Minderjährigen und die Verteidigungsstrategie in Verfahren wegen Misshandlung und Stalking aus.

Der rechtliche Kontext vor und nach der Reform

Art. 387-bis StGB, eingeführt durch das Gesetz Nr. 69/2019 (sog. Codice Rosso), bestrafte die Umgehung der Schutzanordnung gegen familiäre Gewalt gemäß Art. 342-ter ZGB. Die Neuregelung durch das Gesetzesdekret 164/2024 – Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/29 – hat den Schutzbereich erweitert und ausdrücklich auch Anordnungen zugunsten von Minderjährigen einbezogen und mit dem neuen einheitlichen Zivilverfahren gemäß Art. 473-bis.69 und 70 ZPO abgestimmt.

  • Bis zum 25. November 2024: Art. 387-bis nur anwendbar auf Anordnungen zugunsten des Ehegatten oder Lebenspartners, der Opfer häuslicher Gewalt ist.
  • Ab dem 26. November 2024: Ausweitung auf Minderjährige und Festlegung spezifischer erschwerender Umstände.

Der vom Kassationshof aufgestellte Rechtsgrundsatz

Art. 387-bis, zweiter Absatz, StGB, in der Fassung, die bis zum 25. November 2024 gültig war, vor der Neuregelung durch das Gesetzesdekret vom 31. Oktober 2024, Nr. 164, bestrafte die Umgehung der Schutzanordnung gegen familiäre Gewalt gemäß Art. 342-ter, erster Absatz, ZGB, ist nicht auf Handlungen anwendbar, die vor diesem Datum erfolgten, und die Nichtbeachtung von Schutzanordnungen zum Schutz der körperlichen oder moralischen Integrität oder der Freiheit eines Minderjährigen, erlassen gemäß dieser Bestimmung oder, nach deren Einführung, gemäß Art. 473-bis.70 ZPO.

Zusammenfassend schließt der Gerichtshof die strafrechtliche Relevanz – gemäß Art. 387-bis StGB – von Verletzungen von Schutzanordnungen, die zugunsten von Minderjährigen vor Inkrafttreten der Reform erlassen wurden, aus. Der Grundsatz verweist auf Art. 15 der Präleggi: Das Strafgesetz ist nicht rückwirkend in peius. Eine Handlung, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht als Straftat vorgesehen war, kann daher nicht bestraft werden. Die Entscheidung verweist auch auf die frühere Entscheidung der Vereinigten Kammern Nr. 39005/2021 und bestätigt deren garantistische Linie.

Praktische Folgen für Anwälte und Praktiker

Die gerichtliche Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen:

  • In anhängigen Verfahren wegen Taten vor dem 25. November 2024 kann die Verteidigung Freispruch beantragen, da die Tat nicht besteht.
  • Die mögliche Verletzung einer Schutzanordnung zugunsten eines Minderjährigen bleibt verfolgbar, jedoch nur für Handlungen, die nach der Reform begangen wurden.
  • Die Möglichkeit, andere Straftaten anzufechten (z. B. häusliche Gewalt, Art. 572 StGB), bleibt unberührt.

Für diejenigen, die das Opfer unterstützen, ist es daher unerlässlich, den Zeitraum der Tatbegehung und die genaue Qualifizierung der verletzten Anordnung zu bewerten; für den Angeklagten bietet das Urteil ein wichtiges Verteidigungsmittel.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 10389/2025 bestätigt die ständige Aufmerksamkeit des Kassationshofs für das Prinzip der Gesetzmäßigkeit und der Nichtrückwirkung des Strafgesetzes. Der Gesetzgeber hat die Schutzformen für Minderjährige erweitert, aber der strafrechtliche Schutz wirkt nur ex nunc. Anwälte müssen sich zwischen Straf- und Zivilprozessrecht orientieren, um wirksame Strategien zu entwickeln, und sich daran erinnern, dass die Verletzung einer Schutzanordnung, wenn sie vor der Reform zugunsten eines Minderjährigen begangen wurde, nicht das Verbrechen gemäß Art. 387-bis StGB darstellt, auch wenn die Anwendung anderer strafrechtlicher Tatbestände weiterhin möglich ist.

Anwaltskanzlei Bianucci