Mit der Entscheidung Nr. 15448 vom 17. April 2025 befasst sich der Oberste Kassationsgerichtshof erneut mit dem heiklen Thema der Verwertbarkeit von Daten, die von ausländischen Steuerbehörden gemäß der OECD-Konvention übermittelt werden, im Strafverfahren. Die Entscheidung, die das Urteil des Berufungsgerichts Mailand ohne Zurückverweisung aufhebt, setzt einen klaren Punkt für Anwälte, Wirtschaftsakteure und Ermittlungsbehörden, die verstehen wollen, wann und wie solche Dokumente in italienische Strafverfahren einfließen können.
Im konkreten Fall wurde der Angeklagte M. C. wegen unterlassener Steuererklärung verurteilt, nachdem die Finanzpolizei Steuerberichte erhalten hatte, die von der Verwaltung eines anderen EU-Landes stammten. Die Verteidigung berief sich auf die Unverwertbarkeit und argumentierte mit der Notwendigkeit einer Rechtshilfeersuchen gemäß Art. 729 der Strafprozessordnung und dem Verbot des „probatorischen Forum Shoppings“. Der Oberste Kassationsgerichtshof wies die Einrede unter Verweis auf frühere Entscheidungen (Nr. 30068/2012, 6798/2016, 9083/2023) zurück und stellte fest, dass die administrative Kooperation der OECD einen autonomen Kanal darstellt, der ausreicht, um diese Grenzen zu überwinden.
Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit sind Informationen und Dokumente, die im Ausland erworben und gemäß der OECD-Konvention über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, ratifiziert durch Gesetz Nr. 19 vom 10. Februar 2005, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, ratifiziert durch Gesetz Nr. 193 vom 27. Oktober 2011, an die italienischen Behörden übermittelt werden, auch ohne vorherige Genehmigung der Partei, die sie zur Verfügung gestellt hat, und ohne internationales Rechtshilfeersuchen verwertbar, vorausgesetzt, dass die allgemeinen Grundsätze der Beweisaufnahme im Widerspruchsverfahren eingehalten werden und sie somit gemäß Art. 234 und 234-bis der Strafprozessordnung in die Kategorie der im Hauptverfahren verwertbaren Dokumente fallen.
Das Gericht betont, dass die Beweisführung durch Dokumente, um rechtmäßig eingeführt zu werden, dennoch dem Widerspruchsprinzip gemäß Art. 111 der Verfassung und der Anhörung im Verfahren gemäß Art. 431 der Strafprozessordnung entsprechen muss; sie ist daher kein unbegrenzter „Master Key“.
Die Argumentation des Obersten Gerichtshofs stützt sich auf ein Zusammenspiel nationaler und internationaler Vorschriften:
Das Gericht interpretiert diese Bestimmungen systematisch: Wenn die internationale Vereinbarung den Informationsaustausch „zu Steuerzwecken“ ermöglicht, hindert nichts daran, dass dieselben Informationen, sobald sie rechtmäßig bei der italienischen Behörde eingegangen sind, auch im Strafverfahren verwendet werden können, vorausgesetzt, dass das Gericht deren Zuverlässigkeit prüft und den Parteien die Möglichkeit gibt, sie anzufechten.
Der aufgestellte Grundsatz hat erhebliche operative Auswirkungen:
Das Urteil Nr. 15448/2025 festigt die Rechtsprechung, die Dokumenten, die über administrative OECD-Kanäle übermittelt werden, volle Beweiskraft zuerkennt, sofern deren Einbringung unter Wahrung der Garantien eines fairen Verfahrens erfolgt. Für Fachleute im Bereich des Steuerstrafrechts bedeutet dies, dass sie im Gerichtssaal nicht mehr auf die Form der internationalen Erlangung, sondern auf die Substanz und Überprüfbarkeit der Daten größte Aufmerksamkeit richten müssen. In diesem Sinne wird die steuerliche Zusammenarbeit zunehmend zu einem zentralen Instrument im Kampf gegen Steuerdelikte, und die Grenze zwischen dem Verwaltungsverfahren und dem Strafverfahren verschwimmt zunehmend, was einen integrierten und zeitnahen Verteidigungsansatz erfordert.