Mit der Entscheidung Nr. 13539 vom 8. April 2025 befasst sich die Fünfte Kammer des Kassationsgerichtshofs mit einem Thema von großem praktischem Interesse: der Entschädigung für unrechtmäßige Haft im Falle der unrechtmäßigen Anwendung der persönlichen Sicherheitsmaßnahme der Arbeitsanstalt. Das Urteil, das von einer Entscheidung des Berufungsgerichts Rom vom 6. Juni 2024 ausgeht, legt fest, dass die erlittene Einschränkung gemäß Art. 314 StPO zu entschädigen ist, ebenso wie jede andere Form der Freiheitsberaubung.
Die Angeklagte, S. S. (im Beschluss als M. P.M. S. bezeichnet), war der Sicherheitsmaßnahme der Arbeitsanstalt unterworfen worden, die sich später als unbegründet erwies. Nach dem Widerruf beantragte sie eine Entschädigung für die verlorenen Tage der Freiheit. Das Berufungsgericht erklärte den Antrag für unzulässig und vertrat die Ansicht, dass die Sicherheitsmaßnahme keine „Haft“ im strengen Sinne sei. Der Kassationsgerichtshof hebt die Entscheidung auf: Die Arbeitsanstalt hat einen einschränkenden Charakter und erzeugt, wenn sie rechtswidrig angewendet wird, denselben existenziellen und vermögensrechtlichen Schaden, den Art. 314 StPO ausgleichen soll.
Die Argumentation des Obersten Gerichtshofs beruht auf zwei Voraussetzungen:
Das Urteil bezieht sich in Fortführung der Entscheidungen Nr. 5001/2009, 11086/2013 und 28369/2022, die bereits die Entschädigung für atypische Zwangsmaßnahmen wie die Einweisung in REMS anerkannt hatten. Von Bedeutung im supranationalen Kontext ist auch Art. 5 Abs. 5 EMRK, wonach jede illegitime Freiheitsberaubung einen effektiven Schadensersatz durch den Staat erfordert.
Im Hinblick auf die Entschädigung für unrechtmäßige Haft ist gemäß Art. 314 StPO die unrechtmäßig erlittene Freiheitsberaubung aufgrund der Anwendung der persönlichen Sicherheitsmaßnahme der Arbeitsanstalt zu entschädigen, da diese einschränkenden Charakter hat.
Die klare und einfache Leitsatzbestimmung erweitert den Schutz des Art. 314 StPO über die klassischen vorsorglichen Maßnahmen (Gefängnishaft, Hausarrest) hinaus und schließt Sicherheitsmaßnahmen ein, die, obwohl sie formal „therapeutisch“ sind, tatsächlich das Grundrecht auf Freiheit beeinträchtigen. Für den Verteidiger bedeutet dies die Möglichkeit, eine Entschädigung zu beantragen, wann immer die Maßnahme unter Verstoß gegen die gesetzlichen Voraussetzungen (soziale Gefährlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Begründung) angeordnet oder aufrechterhalten wurde.
Angesichts der Entscheidung können die Voraussetzungen für die Annahme des Antrags gemäß Art. 314 StPO im Falle einer Arbeitsanstalt wie folgt zusammengefasst werden:
Hinsichtlich des Nachweises wird es strategisch sein, die tägliche Anwesenheit in der Einrichtung, die erlittenen Einschränkungen, etwaige berufliche und familiäre Nachteile zu dokumentieren, um die beantragte Entschädigung angemessen zu beziffern.
Das Urteil Nr. 13539/2024 stellt einen weiteren Schritt zur effektiven Entschädigung für diejenigen dar, die eine ungerechtfertigte Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit erlitten haben. Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Art. 314 StPO auf haftähnliche Sicherheitsmaßnahmen bekräftigt der Gerichtshof die zentrale Bedeutung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit und der gerichtlichen Kontrolle von Freiheitsbeschränkungen. Für Verteidiger bedeutet dies: Die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Sicherheitsmaßnahmen wird nun nicht nur in der Vollstreckungsphase entscheidend, sondern auch, um nachträglich eine angemessene wirtschaftliche Abhilfe für die Mandanten zu gewährleisten.