Mit der Entscheidung Nr. 13298 vom 7. April 2025 befasste sich die Fünfte Strafkammer des Obersten Kassationsgerichts erneut mit dem Thema der ersetzenden Strafen, die auf Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren anwendbar sind. Der Fall, der vom Berufungsgericht Mailand kam, betraf M. C., dessen Strafe unter die gesetzliche Schwelle reduziert worden war, ohne dass eine Ersetzung angeordnet wurde. Der Angeklagte rügte die unterlassene von Amts wegen erfolgte Anwendung einer alternativen Maßnahme, doch der Oberste Gerichtshof wies das Motiv ab und lieferte relevante Anregungen für Anwälte und Juristen.
Die Cartabia-Reform (Gesetzesdekret 150/2022) hat Artikel 53 des Gesetzes 689/1981 neu geordnet und festgelegt, dass für Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren das Gericht kann ersetzende Strafen wie gemeinnützige Arbeit, Halbfreiheit oder Hausarrest anwenden. Diese Maßnahmen verfolgen erzieherische Ziele gemäß Artikel 27 der Verfassung und reduzieren die Überbelegung von Gefängnissen im Einklang mit den Empfehlungen des EGMR.
Vor dem hier besprochenen Urteil schwankte die Rechtsprechung zwischen der Ansicht, dass das Gericht eine tatsächliche Verpflichtung zur Prüfung der Ersetzbarkeit habe (vgl. Cass. 19326/2015), und der Ansicht eines bloßen Ermessensrechts (Cass. 33027/2023). Die Entscheidung von 2025 festigt letztere Ausrichtung.
Im Hinblick auf ersetzende Strafen für kurze Freiheitsstrafen ist das Berufungsgericht im Falle einer Reduzierung der in erster Instanz verhängten Strafe unter die gesetzliche Grenze nicht verpflichtet, von Amts wegen den Mechanismus der Ersetzung der verhängten Strafe einzuleiten. (In der Begründung erklärte das Gericht, dass dem Berufungsgericht ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, der auch ohne ausdrücklichen Antrag des Betroffenen ausgeübt werden kann, und dass in Ermangelung dessen die Nichtausübung dieses Ermessens nicht zur Nichtigkeit des Urteils führt).
Kommentar: Die Leitsatzentscheidung hebt hervor, dass der Gesetzgeber das Recht auf Ersetzung nicht in eine Verpflichtung umgewandelt hat. Folglich macht das Fehlen einer ersetzenden Maßnahme das Berufungsurteil nicht ungültig, es sei denn, die Verteidigung hat einen spezifischen, grundlos abgewiesenen Antrag gestellt.
Die Richter verweisen auf Artikel 177-bis der Strafprozessordnung und Artikel 31 des Gesetzesdekrets 150/2022 und betonen, dass die Ersetzung eine Möglichkeit darstellt, die auf Bewertungen der Verdienstlichkeit (Artikel 133 c.p.) beruht: Persönlichkeit des Täters, Schwere der Tat und nachträgliches Verhalten. Daher erfordert die Anwendung der alternativen Maßnahme auch bei einer Strafe von weniger als drei Jahren eine Abwägung der Interessen, die legitim zur Beibehaltung der Freiheitsstrafe führen kann.
Das Urteil 13298/2025 bestätigt, dass im Bereich der ersetzenden Strafen die richterliche Ermessensentscheidung weiterhin groß ist. Für Verteidiger bedeutet dies eine Initiativepflicht: Ohne einen gut begründeten Antrag ist die Unterlassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Ersetzungsoption ist daher nicht automatisch, sondern hängt von konkreten Elementen ab, die die Verteidigung dem Gericht vorlegen muss, wobei die Hebel der jüngsten Reformen und der Verfassung genutzt werden.