Das Urteil Nr. 44346 vom 14. November 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, liefert wichtige Klarstellungen zum Thema der illegalen Parzellierung und den damit verbundenen Folgen hinsichtlich der Einziehung von Vermögenswerten. Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass juristische Personen, die Eigentümer der illegal parzellierten Flächen sind, nicht als Dritte, die vom Verbrechen unberührt sind, betrachtet werden können, wodurch die Möglichkeit, von der Einziehung zu profitieren, ausgeschlossen wird.
Im vorliegenden Fall war der Angeklagte, C. F., in eine Situation der illegalen Parzellierung verwickelt, die zum Eingreifen des Berufungsgerichts von Cagliari führte. Die zentrale Frage betraf die Identifizierung der beteiligten Personen und ihrer Verantwortlichkeiten. Das Gericht betonte, dass weder die juristische Person, die Eigentümerin der illegal parzellierten Fläche ist, noch diejenige, die sich als scheinbare Eigentümerin der Vermögenswerte präsentiert, als Dritte, die vom Verbrechen unberührt sind, betrachtet werden können. Diese Position beruht auf der Erwägung, dass diese Einheiten Vorteile und Nutzen aus dem Verbrechen ziehen, und sich somit als aktive Teilnehmer am Parzellierungsprozess erweisen.
Illegale Parzellierung - Einziehung - Dritte, die vom Verbrechen unberührt sind - Identifizierung - Juristische Person, die Eigentümerin der Fläche ist, oder scheinbare Eigentümerin der Vermögenswerte - Ausschluss - Gründe. Im Hinblick auf die illegale Parzellierung sind weder die juristische Person, die Eigentümerin der illegal parzellierten Fläche ist und die Vorteile und Nutzungen aus dem Verbrechen zieht, da sie normalerweise Auftraggeberin der durchgeführten Arbeiten und Teil der entsprechenden Vertragsakte und aller anderen zu diesem Zweck durchgeführten Tätigkeiten ist, noch diejenige, die scheinbare Eigentümerin von Vermögenswerten ist, die lediglich die Fassade darstellt, hinter der der Täter, der tatsächliche Eigentümer, in seinem ausschließlichen Interesse handelt, als Dritte, die vom Verbrechen unberührt sind, im Sinne der Einziehung zu betrachten, da in beiden Fällen die notwendige Voraussetzung des guten Glaubens fehlt.
Diese Lehre verdeutlicht, wie der Gerichtshof klären wollte, dass der gute Glaube nicht von Personen geltend gemacht werden kann, die, obwohl sie nicht die direkten Täter des Verbrechens sind, dennoch von der rechtswidrigen Handlung profitieren. Der Ausschluss solcher Personen aus der Kategorie der unberührten Dritten ist entscheidend, um die Wirksamkeit von Einziehungsmaßnahmen zu gewährleisten, die ein wesentliches Instrument zur Bekämpfung der Illegalität im Bausektor darstellen.
Die Implikationen dieses Urteils sind bedeutend. Erstens legt es einen klaren Verantwortlichkeitsgrundsatz fest: Wer von einem Verbrechen profitiert, kann sich nicht hinter seiner Unberührtheit verstecken, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Darüber hinaus steht das Urteil im Einklang mit dem Grundsatz der Legalität und der Bekämpfung der Illegalität, der auch durch die europäische und nationale Gesetzgebung vorgesehen ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 44346 von 2024 einen wichtigen Schritt im Kampf gegen die illegale Parzellierung darstellt, indem es die Grenzen der Verantwortlichkeit klärt und sicherstellt, dass diejenigen, die von illegalen Praktiken profitieren, den Konsequenzen ihrer Handlungen nicht entkommen können.