Das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 23918 vom 2006 war ein wichtiger Bezugspunkt für die Berufshaftung im Gesundheitswesen. In diesem Fall waren ein Arzt, ein Krankenhaus und eine Patientin involviert, die nach einer Operation Schäden erlitt. Das Urteil beleuchtete verschiedene Aspekte der Haftung sowohl des Arztes als auch der Gesundheitseinrichtung und hob den Zusammenhang zwischen Diagnosefehler und vertraglicher Haftung hervor.
Der Sachverhalt des Urteils betrifft die Schadensersatzforderung von P.A., der Patientin, gegen Dr. L.G. und das Krankenhaus Villa Tiberia. Die Klägerin beklagte Schäden infolge einer Operation, die ihrer Meinung nach fahrlässig durchgeführt worden war und zu schweren körperlichen und psychischen Folgen geführt hatte. Das Berufungsgericht Rom verurteilte in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils das Krankenhaus und den Arzt gesamtschuldnerisch und erkannte die Haftung für die fehlerhafte Diagnose und die mangelnde postoperativen Überwachung an.
Das Gericht stellte fest, dass die Haftung des Krankenhauses auch für das Verhalten eines nicht angestellten Arztes besteht, wenn dieser vom Patienten gewählt wurde und innerhalb der Einrichtung tätig ist.
Das Gericht stellte klar, dass die Berufshaftung vertraglicher Natur ist und der Arzt ein angemessenes Maß an Sorgfalt gewährleisten muss. In diesem Fall wurde die Verletzung beruflicher Pflichten durch technische Gutachten festgestellt, die einen Diagnosefehler und eine schlechte postoperative Behandlung aufzeigten. Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs bestätigte, dass der während des Krankenhausaufenthalts aufgetretene Diagnosefehler eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen dem Arzt und dem Krankenhaus begründete und somit einen Schutzgrundsatz für den Patienten festlegte.
Dieses Urteil hatte erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsprechung zur Arzthaftung. Einige wichtige Punkte sind:
Das Gericht bekräftigte, dass der immaterielle Schaden und der Schmerzensgeldanspruch angemessen zu liquidieren sind, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles und des Leidens des Opfers.
Das Urteil Cass. civ. Nr. 23918/2006 bietet eine wichtige Reflexion über die Haftung im Gesundheitswesen. Es bekräftigt den Grundsatz, dass der Schutz der Gesundheit und der Rechte des Patienten durch angemessene Überwachung und Professionalität der Gesundheitsdienstleister gewährleistet sein muss. Gesundheitseinrichtungen müssen daher die Tätigkeiten der in ihnen tätigen Ärzte sorgfältig überwachen und ein angemessenes Maß an Versorgung gewährleisten.