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Analyse des Urteils Cass. pen., Abt. V, Nr. 20152 von 2024: Insolvenz und Selbstgeldwäsche. | Anwaltskanzlei Bianucci

Analyse des Urteils Cass. pen., Sektion V, Nr. 20152 von 2024: Bankrott und Selbstgeldwäsche

Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Sektion V Strafrecht, Nr. 20152 von 2024, bietet eine wichtige Gelegenheit zur Reflexion über die Grenzen zwischen betrügerischem Bankrott und Selbstgeldwäsche. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde von A.A., dem gesetzlichen Vertreter der Aspera Spa, gegen die Anordnung des Gerichts von Genua, die die Anschuldigungen der Selbstgeldwäsche aufhob, teilweise stattgegeben. Die Richter hoben die Notwendigkeit hervor, die zeitliche und materielle Unterscheidung zwischen den beiden Straftaten zu klären, und betonten, dass die Selbstgeldwäsche notwendigerweise eine eigenständige Konfiguration im Vergleich zur Bankrotttatbestands aufweisen muss.

Der rechtliche Rahmen

Die zentrale Frage des Urteils betrifft die Auslegung von Art. 648-ter 1 des Strafgesetzbuches, der die Selbstgeldwäsche regelt. Nach Ansicht des Gerichts liegt die Handlung der Selbstgeldwäsche zeitlich nach der Begehung der Vortat, in diesem Fall des betrügerischen Bankrotts. Dies bedeutet, dass für die Konstituierung des Straftatbestands der Selbstgeldwäsche ein quid pluris erforderlich ist, d. h. eine zusätzliche Handlung, die sich von der bloßen Veruntreuung des Gesellschaftsvermögens unterscheidet.

Das Gericht hob hervor, dass die dem Beschuldigten als veruntreuend zugeschriebenen Handlungen auch die Anschuldigung der Selbstgeldwäsche begründeten, ohne eine angemessene zeitliche Abgrenzung der Handlungen vorzunehmen.

Unterscheidung zwischen Straftaten

Der Oberste Kassationsgerichtshof betonte unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung, dass die bloße Überweisung von Geldbeträgen von der insolventen Gesellschaft zugunsten anderer Gesellschaften nicht automatisch den Straftatbestand der Selbstgeldwäsche erfüllt. Tatsächlich ist es unerlässlich, dass eine tatsächliche Unterscheidung zwischen der Bankrotttat und der Selbstgeldwäsche besteht, wobei ein verschleierndes Element hinzukommt, das die Identifizierung der illegalen Herkunft des Geldes erschwert.

  • Der Straftatbestand des betrügerischen Bankrotts wird durch die Veruntreuung des Vermögens begründet.
  • Für die Selbstgeldwäsche ist eine zusätzliche Tätigkeit erforderlich, die Schwierigkeiten bei der Identifizierung der kriminellen Herkunft verursacht.
  • Die Rechtsprechung hat die Bedeutung des quid pluris hervorgehoben, um Überschneidungen zwischen den beiden Straftaten zu vermeiden.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 20152 von 2024 stellt eine wichtige Orientierungshilfe für Juristen dar und klärt die Grenzen zwischen betrügerischem Bankrott und Selbstgeldwäsche. Der Oberste Kassationsgerichtshof bekräftigte die Bedeutung einer strengen Auslegung der angefochtenen Handlungen, um eine korrekte Anwendung der Strafgesetze zu gewährleisten. In einem Kontext, in dem wirtschaftliche Handlungen sich verflechten und überschneiden können, ist es unerlässlich, Klarheit und Strenge bei der juristischen Analyse der strafrechtlichen Tatbestände zu wahren.

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