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Kommentar zu Urteil Nr. 24515 von 2023: Vorläufige Maßnahmen und Mafia-ähnliche Vereinigung. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 24515 von 2023: Vorsichtsmaßnahmen und Mafia-ähnliche Vereinigung

Das Urteil Nr. 24515 vom 19. Januar 2023, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, befasst sich mit einem Thema von grundlegender Bedeutung im italienischen Strafrecht: den vorsorglichen persönlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Mafia-ähnlichen Vereinigungen. Insbesondere hat sich der Gerichtshof zur Untersuchungshaft geäußert und spezifische Kriterien festgelegt, die vom Richter bei der Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen zu beachten sind.

Die Vermutung der Angemessenheit der Untersuchungshaft

Gemäß Artikel 275 Absatz 3 der Strafprozessordnung besteht für Verdächtige von Delikten im Zusammenhang mit Mafia-ähnlichen Vereinigungen eine doppelte Vermutung. Die erste ist relativer Natur und betrifft die Notwendigkeit von Vorsichtsmaßnahmen, während die zweite absoluter Natur ist und impliziert, dass die Untersuchungshaft die einzig angemessene Maßnahme ist, um die Gefahr, die von der Freiheit des Verdächtigen ausgeht, einzudämmen.

  • Relative Vermutung: bezieht sich auf die Vorsichtsmaßnahmen, die von Fall zu Fall zu bewerten sind.
  • Absolute Vermutung: impliziert, dass in Abwesenheit besonderer Umstände die Untersuchungshaft die einzig angemessene Maßnahme ist.
KRITERIEN - Verdächtiger der Beteiligung an einer Mafia-ähnlichen Vereinigung - Vorsichtsmaßnahme der Untersuchungshaft - Vermutung der Angemessenheit - Bestehen - Abweichbarkeit - Hypothesen. Im Bereich der vorsorglichen persönlichen Maßnahmen legt Artikel 275 Absatz 3 der Strafprozessordnung für Verdächtige des Delikts der Beteiligung an einer Mafia-ähnlichen Vereinigung eine doppelte Vermutung fest, eine relative in Bezug auf das Bestehen von Vorsichtsmaßnahmen und eine absolute in Bezug auf die Angemessenheit der reinen Haftmaßnahme zu deren Eindämmung. Letztere kann nur in den in Artikel 275 Absätze 4 und 4-bis der Strafprozessordnung vorgesehenen Fällen überwunden werden, d. h. wenn der Inhaftierte die Notwendigkeit nachweist, seine Kinder unter sechs Jahren zu betreuen, oder an einer Krankheit leidet, die mit der Haft unvereinbar ist.

Ausnahmen von der Vorsichtsmaßnahme

Es ist wichtig zu betonen, dass die Untersuchungshaft zwar als angemessene Maßnahme gilt, sie jedoch nur unter besonderen Umständen aufgehoben werden kann. Gemäß Artikel 275 Absätze 4 und 4-bis der Strafprozessordnung sind Ausnahmen vorgesehen, die in folgenden Fällen angewendet werden können:

  • Wenn der Verdächtige nachweist, dass er Kinder unter sechs Jahren zu betreuen hat.
  • Wenn der Verdächtige an einer Krankheit leidet, die eine Haft nicht zulässt.

Diese Ausnahmen stellen einen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit, die Gesellschaft zu schützen, und der Achtung der Grundrechte des Verdächtigen dar.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 24515 von 2023 bietet wichtige Denkanstöße zu Vorsichtsmaßnahmen bei Mafia-ähnlichen Vereinigungen. Die doppelte Vermutung der Angemessenheit der Untersuchungshaft unterstreicht die Aufmerksamkeit des Gesetzgebers für die Schwere solcher Straftaten, während die vorgesehenen Ausnahmen gleichzeitig die Absicht zeigen, die Rechte des Einzelnen zu gewährleisten. Es ist unerlässlich, dass Juristen diese Bestimmungen bei ihrer praktischen Anwendung sorgfältig berücksichtigen, um ein gerechtes Gleichgewicht zwischen Gerechtigkeit und dem Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten.

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