Das Urteil Nr. 17012 vom 16. Februar 2024, erlassen vom Kassationsgerichtshof, bietet eine wichtige Klarstellung bezüglich des Zugangs zum beschleunigten Verfahren. Dieses prozessuale Verfahren, das es dem Angeklagten ermöglicht, eine Strafminderung im Austausch für ein Schuldbekenntnis zu erhalten, ist dank dieser Entscheidung, die die Modalitäten der Antragstellung klärt, nun zugänglicher.
Das Gericht hat entschieden, dass der Angeklagte den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren auch schriftlich, vom eigenen Verteidiger unterzeichnet, einreichen kann, ohne dass seine physische Anwesenheit bei der Anhörung erforderlich ist. Dies stellt eine bedeutende Änderung gegenüber der bisherigen Praxis dar, bei der die Beglaubigung der Unterschrift und die Anwesenheit des Angeklagten erforderlich waren.
Beschleunigtes Verfahren – Schriftlicher Antrag des Angeklagten mit vom Verteidiger beglaubigter Unterschrift – Zulässigkeit. Im Hinblick auf das beschleunigte Verfahren kann der Angeklagte den Zugang zum Verfahren auch schriftlich beantragen, mit vom Verteidiger beglaubigter Unterschrift, ohne dass seine Anwesenheit bei der Anhörung oder die Erteilung einer Sondervollmacht an den Verteidiger für die Einreichung des Antrags erforderlich ist.
Dieses Urteil könnte verschiedene praktische Auswirkungen haben:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 17012 von 2024 einen bedeutenden Schritt in Richtung einer zugänglicheren und weniger bürokratischen Justiz darstellt. Die eingeführten Neuerungen können den Zugang von Angeklagten zum beschleunigten Verfahren erleichtern und prozessuale Komplexitäten reduzieren. Es ist unerlässlich, dass Anwälte und Angeklagte über diese Möglichkeiten informiert sind, um die gesetzlich anerkannten Rechte vollumfänglich nutzen zu können.