Das Urteil Nr. 10944 vom 23. April 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet wichtige Reflexionspunkte hinsichtlich des heiklen Gleichgewichts zwischen Eigentumsrechten und der Notwendigkeit, den Zugang zu abgeschlossenen Grundstücken zu gewährleisten. In diesem Kommentar werden wir die Höhepunkte des Urteils analysieren, insbesondere die Anwendung von Art. 1051 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches, der die Zwangsduldung von Wegerechten regelt.
Artikel 1051 des italienischen Zivilgesetzbuches regelt die Dienstbarkeiten, indem er die Bedingungen festlegt, unter denen ein Eigentümer eines abgeschlossenen Grundstücks die Durchfahrt über ein fremdes Grundstück verlangen kann. Das vorliegende Urteil stellt klar, dass die in Absatz 4 des Artikels vorgesehene Ausnahme nicht für den Fall der absoluten Landabgeschlossenheit gilt, bei der der Durchgang nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Privatlebens der Eigentümer des belasteten Grundstücks gewährleistet werden kann.
Ausnahme gemäß Art. 1051 Abs. 4 ZGB - Anwendbarkeit - Grenzen - Wirksamkeit der Ausnahme bei absoluter Landabgeschlossenheit - Ausschluss - Begründung - Vergleich der gegensätzlichen Interessen - Kriterien - Ausmaß der Eingriffe in das Privatleben - Ausschließlich Zuständigkeit des Tatsachenrichters. Im Bereich der Zwangsduldung von Wegerechten findet die Ausnahme gemäß Art. 1051 Abs. 4 ZGB zugunsten von Häusern, Höfen, Gärten und den dazugehörigen Flächen – die nur dann gilt, wenn der Eigentümer des abgeschlossenen Grundstücks die Möglichkeit hat, zwischen mehreren Grundstücken zu wählen, über die der Durchgang erfolgen kann, von denen mindestens eines nicht aus Häusern oder deren Zubehör besteht – keine Anwendung, wenn unter Beachtung der Ausnahme die Landabgeschlossenheit nicht beseitigt werden könnte, da die absolute Landabgeschlossenheit des Grundstücks nachteiligere Folgen hätte als die Unannehmlichkeit des Durchgangs durch Höfe, Flächen, Gärten und Ähnliches; in diesem Fall kann die Beurteilung und Abwägung der gegensätzlichen Interessen, die nicht nur die industrielle Nutzung des abgeschlossenen Grundstücks, sondern auch das Ausmaß der Eingriffe in das Privatleben der Eigentümer des belasteten Grundstücks berücksichtigen muss, wenn Alternativen bestehen, nur dem Tatsachenrichter vorbehalten bleiben.
Das Gericht hat die Bedeutung einer vergleichenden Beurteilung der gegensätzlichen Interessen in Situationen der Landabgeschlossenheit hervorgehoben. Dies bedeutet, dass der Richter bei der Bewertung des Antrags auf Durchgang nicht nur die Notwendigkeit des abgeschlossenen Grundstücks, eine öffentliche Straße zu erreichen, berücksichtigen muss, sondern auch die Auswirkungen, die dieser Durchgang auf das Privatleben der Eigentümer des belasteten Grundstücks hätte.
Das Urteil Nr. 10944 von 2024 ist eine wichtige Erinnerung an die Notwendigkeit eines ausgewogenen Ansatzes bei Streitigkeiten über Zwangsduldung von Wegerechten. Es zeigt, wie der Schutz des Privatlebens und das Eigentumsrecht stets integriert betrachtet werden müssen. Juristen und Eigentümer, die in ähnlichen Situationen involviert sind, sollten diesen Dynamiken besondere Aufmerksamkeit schenken, um eine faire und gerechte Verwaltung der Zugangsrechte zu Grundstücken zu gewährleisten.