Die jüngste Anordnung Nr. 10350 vom 17. April 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs hat eine neue Debatte über den Schutz geografischer Angaben im Lebensmittelsektor ausgelöst. Dieses Urteil konzentriert sich auf ein entscheidendes Thema: Inwieweit dürfen allgemeine Begriffe in Bezug auf durch geografische Angaben geschützte Produkte verwendet werden? Das Gericht hat die Bedeutung der Wahrung der geografischen Herkunft von Produkten bekräftigt und die Grenzen der Verwendung allgemeiner Begriffe geklärt.
Im vorliegenden Fall untersuchte das Gericht die Streitigkeit zwischen zwei Parteien bezüglich der Verwendung der Begriffe "Essig" und "balsamico" in Bezug auf die g.U. (geschützte geografische Angabe) Aceto Balsamico di Modena. Das Berufungsgericht von Brescia hatte bereits entschieden, dass nur der geografische Begriff "Modena" geschützt sei und allgemeine Begriffe, die nicht direkt auf die g.U. verweisen, ausgeschlossen seien. Der Oberste Kassationsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung und erklärte, dass Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 evokative Verhaltensweisen verbiete, aber kein Monopol auf allgemeine Begriffe garantiere.
Agrar- und Lebensmittelprodukte – Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben – Verbotenes evokatives Verhalten – Grenzen – Nicht-geografische Begriffe – Verwendbarkeit – Grundlage – Sachverhalt. Im Hinblick auf den Schutz der geografischen Herkunftsangabe von Produkten, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt sind, verbietet Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, da er auf den Schutz der geografischen Herkunft des Produkts abzielt, evokative Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise darauf beziehen, und erstreckt sich nicht auf die ausschließliche Verwendung einzelner nicht-geografischer, allgemeiner und gebräuchlicher Begriffe, für die kein Monopol durch den Registranten gewährt werden darf. (In diesem Fall bestätigte der Oberste Gerichtshof das Urteil der Vorinstanz, das entschieden hatte, dass nur der geografische Begriff Modena unter den Schutz des genannten Artikels 13 falle und sich nicht auf die Wörter Essig, balsamico und Aceto Balsamico erstrecke, da diese allgemein und ohne evokative Elemente der geschützten geografischen Angabe Aceto Balsamico di Modena seien.)
Dieses Urteil hat wichtige Auswirkungen für Lebensmittelhersteller und Unternehmen, die in der Branche tätig sind. Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass sie, obwohl geografische Angaben einen erheblichen Schutz bieten, keine exklusiven Rechte an gebräuchlichen Begriffen beanspruchen können. Daher ist es für Hersteller unerlässlich:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anordnung Nr. 10350 von 2024 einen wichtigen Schritt nach vorn beim Schutz geografischer Angaben in Italien und Europa darstellt. Sie klärt, dass es zwar unerlässlich ist, die geografische Herkunft von Produkten zu verteidigen, es aber ebenso wichtig ist, Rechtsmissbrauch bei allgemeinen Begriffen zu vermeiden. Unternehmen müssen sich an diese Vorschriften anpassen, um einen fairen und respektvollen Wettbewerb auf dem Markt zu gewährleisten.