Die jüngste Anordnung des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 9971 vom 12. April 2024 bietet eine wichtige Auslegung der italienischen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Bezug auf ausländische Beklagte. Diese Entscheidung fügt sich in einen komplexen rechtlichen Kontext ein, in dem die Grenze zwischen stillschweigender Annahme und prozessualen Verteidigungen entscheidend wird. In diesem Artikel werden wir die Einzelheiten des Urteils und seine Auswirkungen auf die italienische Rechtsprechung analysieren.
Im Rahmen eines Rechtsstreits über den Kauf und Verkauf von beweglichen Sachen prüfte das Gericht den Fall einer ägyptischen Gesellschaft, die in erster Instanz zur Zahlung eines Preises verklagt wurde. Diese Gesellschaft hatte in erster Instanz die Zuständigkeit des italienischen Gerichts bestritten, aber anschließend eine Widerklage eingereicht. Die zentrale Frage war, ob die Einreichung dieser Verteidigungen eine stillschweigende Annahme der italienischen Gerichtsbarkeit darstellte.
ZUSTÄNDIGKEIT – ANNAHME DER ITALIENISCHEN GERICHTSBARKEIT Einreichung von prozessualen Verteidigungen oder einer Widerklage durch den Ausländer – Annahme der Zuständigkeit des italienischen Gerichts – Konfigurierbarkeit – Ausschluss – Sachverhalt. Die Einreichung von prozessualen Verteidigungen oder einer Widerklage durch den ausländischen Beklagten stellt keine stillschweigende Annahme der Zuständigkeit des italienischen Gerichts dar, wenn sie ausdrücklich unter die Bedingung gestellt wird, dass die Zuständigkeitsrüge dieses Gerichts nicht anerkannt wird. (Sachverhalt in Bezug auf den Kauf und Verkauf von beweglichen Sachen, bei dem die ägyptische Käufergesellschaft, die in erster Instanz zur Zahlung des Preises verklagt wurde, eine Widerklage eingereicht hatte, nachdem sie in erster Instanz die Zuständigkeit des italienischen Gerichts bestritten hatte).
Das Gericht hat klargestellt, dass die bloße Einreichung von prozessualen Verteidigungen oder einer Widerklage durch einen ausländischen Beklagten nicht als stillschweigende Annahme der Zuständigkeit des italienischen Gerichts ausgelegt werden kann, wenn diese Einreichung von der Zuständigkeitsrüge abhängt. Dieser Grundsatz stützt sich auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen, darunter die Zivilprozessordnung, das Gesetz vom 31.05.1995 Nr. 218 und die EU-Verordnungen, die die Kriterien für die Zuständigkeit im europäischen Raum klar festlegen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anordnung Nr. 9971 von 2024 eine wichtige Klarstellung im Bereich der Gerichtsbarkeit darstellt und die Grenzen der stillschweigenden Annahme durch ausländische Beklagte hervorhebt. Die Klarheit dieser Entscheidung liefert nicht nur nützliche Hinweise für die an internationalen Rechtsstreitigkeiten beteiligten Parteien, sondern trägt auch dazu bei, einen sichereren rechtlichen Rahmen für Juristen zu schaffen. Die korrekte Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften ist unerlässlich, um ein faires Verfahren im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts zu gewährleisten.