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Die Dauer der verwaltungsrechtlichen Haft von Antragstellern auf internationalen Schutz: Das Urteil 17508/2025 | Anwaltskanzlei Bianucci

Die Dauer des verwaltungsrechtlichen Freiheitsentzugs von Asylbewerbern: Urteil 17508/2025

Der verwaltungsrechtliche Freiheitsentzug von Ausländern ist ein hochaktuelles juristisches Thema. Das Urteil Nr. 17508 vom 8. Mai 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs (Richter G. Rocchi, Richter E. Toscani) klärt die maximale Dauer des "sekundären Freiheitsentzugs". Dies bezieht sich auf Personen, die internationalen Schutz beantragen, während sie sich bereits in einem Zentrum für Rückkehr und Abschiebung (Centro di Permanenza per i Rimpatri - CPR) befinden. Die Entscheidung, die in den durch das Gesetzesdekret Nr. 145 von 2024 (umgewandelt in Gesetz Nr. 187 von 2024) aktualisierten Rechtsrahmen fällt, definiert die zeitlichen Grenzen der Zwangsmaßnahmen.

Der rechtliche Rahmen und die Fragestellung

Der Kassationsgerichtshof hat das Gesetzesdekret Nr. 142 von 2015 (Aufnahme von Schutzsuchenden) mit dem Gesetzesdekret Nr. 286 von 1998 (Freiheitsentzug zur Abschiebung/Zurückweisung) in Einklang gebracht. Der "sekundäre Freiheitsentzug" tritt ein, wenn eine Person, die sich bereits in einem CPR im Hinblick auf eine Abschiebung befindet, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Die Frage ist die Dauer dieses neuen Freiheitsentzugs mit spezifischem Zweck.

Die Leitsatzentscheidung des Urteils 17508/2025

Der Oberste Gerichtshof hat einen Rechtsgrundsatz formuliert, der die zeitlichen Grenzen festlegt:

Im Bereich des verwaltungsrechtlichen Freiheitsentzugs von Ausländern im prozessualen Regime, das sich aus dem Gesetzesdekret vom 11. Oktober 2024, Nr. 145, in der Fassung der Gesetzesänderung durch das Gesetz vom 9. Dezember 2024, Nr. 187, ergibt, wird die Höchstdauer des "sekundären" Freiheitsentzugs gemäß Art. 6 Abs. 3 des Gesetzesdekrets vom 18. August 2015, Nr. 142, für eine Person, die sich bereits in einem Zentrum für Rückkehr und Abschiebung im Hinblick auf die Durchführung einer Abschiebung oder Zurückweisung befindet und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Absatz 5 des genannten Artikels 6 festgelegt. Absatz 6 ist dahingehend zu verstehen, dass nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung des Antrags der zu diesem Zweck angeordnete Freiheitsentzug erlischt und nicht über die für den Abschluss dieses Verfahrens erforderliche Zeit hinaus verlängert werden kann.

Dieser Leitsatz ist von entscheidender Bedeutung. Das Gericht legt fest, dass der sekundäre Freiheitsentzug, der durch den Antrag auf internationalen Schutz begründet wird, eine Höchstdauer gemäß Art. 6 Abs. 5 des Gesetzesdekrets Nr. 142 von 2015 hat. Der entscheidende Punkt ist, dass der Freiheitsentzug nach Prüfung und Entscheidung über den Antrag aufhören muss. Er ist eng mit dem Verwaltungsverfahren verbunden und erlischt mit dessen Abschluss. Dieses Prinzip gewährleistet, dass die Freiheitsberaubung nicht länger andauert als unbedingt notwendig, im Einklang mit Art. 13 der Verfassung und der Richtlinie 2013/33/EU.

Auswirkungen und Schutz der Rechte

Die praktischen Auswirkungen sind für die Rechtssicherheit erheblich. Die Entscheidung unterstreicht:

  • Der "sekundäre" Freiheitsentzug hat einen spezifischen Zweck: die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz.
  • Seine Dauer ist an die gesetzliche Höchstdauer (Art. 6 Abs. 5, Gesetzesdekret 142/2015) und den Abschluss des Verwaltungsverfahrens gebunden.
  • Nach Abschluss der Prüfung des Antrags muss der Freiheitsentzug beendet werden.

Dieser Ansatz stärkt den Schutz des Rechts auf persönliche Freiheit, indem er ungerechtfertigte Verlängerungen verhindert und sicherstellt, dass die Freiheitsberaubung verhältnismäßig und begrenzt ist, wie es die Rechtsprechung des EGMR verlangt.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 17508 von 2025 des Kassationsgerichtshofs ist ein grundlegender Baustein in der Gesetzgebung zu Einwanderung und Asyl. Es liefert eine maßgebliche Auslegung der Dauer des verwaltungsrechtlichen Freiheitsentzugs für Asylbewerber und betont dessen Funktionalität für den Abschluss des Verfahrens. Dieses Prinzip stärkt die Garantien für Ausländer und stellt sicher, dass ihre Freiheit nicht über die gesetzlichen, verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Grenzen hinaus eingeschränkt wird.

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