Das Meeresgebiet, mit seinen Stränden, Küsten und Wasserflächen, stellt ein unschätzbares Erbe für unser Land dar und unterliegt einem strengen rechtlichen Schutz. Seine Verwaltung wird durch präzise Vorschriften geregelt, die darauf abzielen, seine öffentliche Nutzung und Erhaltung zu gewährleisten. Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, auf Situationen illegaler Besetzung zu stoßen, ein Phänomen, dem die italienische Rechtsprechung mit wachsender Aufmerksamkeit begegnet. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, das Urteil Nr. 16684 vom 3. April 2025, bietet eine grundlegende Klärung der Grenzen und der Wirksamkeit der sogenannten "Hilfskonzession" in Bezug auf das Verbrechen der illegalen Besetzung von Meeresgebieten. Diese Entscheidung ist entscheidend für das Verständnis der Verantwortlichkeiten derjenigen, die Meeresgebiete verwalten oder nutzen wollen, und zur Vermeidung unangenehmer rechtlicher Konsequenzen.
Das Meeresgebiet besteht, wie in Artikel 28 des Seeschifffahrtsgesetzbuches vorgesehen, aus dem Ufer, dem Strand, den Häfen, den Reeden und allen für die Schifffahrt notwendigen Küstengebieten. Diese Güter sind unveräußerlich und unverjährbar und für den öffentlichen Gebrauch bestimmt. Die Besetzung solcher Gebiete ohne die erforderliche Genehmigung stellt eine schwere Rechtswidrigkeit dar, sowohl aus verwaltungsrechtlicher als auch, unter bestimmten Umständen, aus strafrechtlicher Sicht. Artikel 1161 des Seeschifffahrtsgesetzbuches sanktioniert tatsächlich die illegale Besetzung von Meeresgebieten und die Nichteinhaltung der im Konzessionsurkunde enthaltenen Vorschriften strafrechtlich. Der Schutz des Staatseigentums ist daher ein Eckpfeiler unserer Rechtsordnung, der darauf abzielt, ein kollektives Gut vor unangemessener oder illegitimer Nutzung zu bewahren.
Im Rahmen von Konzessionen für Staatseigentum gibt es eine besondere Form der Genehmigung, die als "Hilfskonzession" bezeichnet wird und in Artikel 24 des Präsidialdekrets vom 15. Februar 1952, Nr. 328 (Durchführungsverordnung zum Seeschifffahrtsgesetzbuch) geregelt ist. Diese Art von Konzession ist keine allgemeine Heilung für jegliche Missstände, sondern ist für Ausnahmesituationen konzipiert. Ihre Erteilungsvoraussetzungen sind streng:
Ziel dieses Instruments ist es, kleine Anpassungen oder Ergänzungen zu bestehenden Konzessionen zu ermöglichen, jedoch stets unter Wahrung der Grundsätze des Schutzes des Staatseigentums und des Wettbewerbs. Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 16684/2025, mit G. L. als Berichterstatter, befasste sich genau mit der Wirksamkeit einer solchen Konzession, wenn sie in einem bereits festgestellten rechtswidrigen Kontext erteilt wird.
Der vom Obersten Kassationsgerichtshof geprüfte Fall betraf L. D. N. als Angeklagte, deren illegale Besetzung festgestellt worden war. Nach dieser Feststellung wurde eine Hilfskonzession beantragt und erteilt. Die zentrale Frage war, ob diese Maßnahme die bereits begangene strafrechtliche Rechtswidrigkeit rückwirkend "heilen" könne. Das Gericht unter dem Vorsitz von L. R. antwortete unmissverständlich und hob teilweise ohne Zurückverweisung das Urteil des Gerichts von Foggia vom 1. Februar 2024 auf.
Im Hinblick auf den Schutz des Meeresgebiets hat die Hilfskonzession gemäß Art. 24 des Präsidialdekrets vom 15. Februar 1952, Nr. 328, die nur bei außergewöhnlichen Situationen und unter der Bedingung erteilt werden kann, dass die Erweiterung des ursprünglichen Bescheids objektiv zweckmäßig für die gewinnbringende Nutzung des Gutes ist, eine minimale quantitative Beschaffenheit aufweist und kein zusätzliches Gut betrifft, das nur subjektiv mit dem ersten verbunden ist, keine heilende Wirkung, wenn sie nach der Feststellung der die illegale Besetzung von Meeresgebieten darstellenden Straftat beantragt und erteilt wird, und erlaubt dem Begünstigten auch nicht, sich auf seine Gutgläubigkeit zu berufen.
Diese Leitsatz ist von grundlegender Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof hat bekräftigt, dass die Hilfskonzession nicht als Schutzschild oder Rechtfertigung für eine bereits begangene Straftat dienen kann. Die illegale Besetzung bleibt, sobald sie festgestellt ist, eine solche, und eine nachträgliche Genehmigung kann ihre strafrechtliche Relevanz nicht aufheben. Das bedeutet, dass die nachträgliche Erteilung einer Hilfskonzession keine rückwirkende strafrechtliche Wirkung hat und auch nicht vom Begünstigten geltend gemacht werden kann, um seine "Gutgläubigkeit" zu untermauern. Die Gutgläubigkeit setzt nämlich die schuldlos Unkenntnis voraus, ein fremdes Recht zu verletzen, aber im Kontext der Besetzung von Staatseigentum macht die Abwesenheit eines gültigen Titels zum Zeitpunkt der Besetzung eine solche Berufung unzulässig, insbesondere wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits erfolgt ist. Die Rechtsprechung hat hierzu stets eine feste Haltung eingenommen, wie die Verweise auf frühere Leitsätze zeigen, die im Urteil selbst zitiert werden (z. B. Nr. 33105 von 2022 Rv. 283418-01).
Das Urteil Nr. 16684 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stärkt den Schutz des Meeresgebiets weiter und unterstreicht die Bedeutung, stets im Einklang mit den geltenden Vorschriften zu handeln. Für diejenigen, die in Sektoren tätig sind, die die Nutzung von Staatseigentum vorsehen, ist es unerlässlich, die vollständige Regelmäßigkeit ihrer Konzessionen zu überprüfen und sicherzustellen, dass jede Erweiterung oder Änderung im Voraus genehmigt wird. Ein proaktiver Ansatz und eine präventive Rechtsberatung werden zu unverzichtbaren Instrumenten, um die Begehung von straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu vermeiden. Diese Entscheidung dient als Mahnung: Die illegale Besetzung kann nicht nachträglich durch eine Hilfskonzession geheilt werden, und die Gutgläubigkeit ist keine gültige Entschuldigung bei einer bereits festgestellten Rechtswidrigkeit. Prävention ist die beste Strategie, um Legalität und Nachhaltigkeit bei der Nutzung unserer wertvollen Staatseigentumsressourcen zu gewährleisten.