Im Bereich des Wirtschafts- und Strafrechts stellen Insolvenzdelikte eine besonders komplexe Kategorie von Straftaten dar, die oft mit Vermögens- und Finanzfragen verknüpft sind. Die Notwendigkeit, illegale Erträge einzuziehen, sowohl zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit als auch zur Entschädigung von Gläubigern, macht reale vorsorgliche Maßnahmen wie die präventive Beschlagnahme und die Einziehung zu Instrumenten von grundlegender Bedeutung. Ihre Anwendung muss jedoch stets die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit wahren, wie das Oberste Kassationsgericht mit seiner jüngsten Entscheidung bekräftigt hat.
Das Urteil Nr. 17718 vom 30. April 2025 (eingereicht am 9. Mai 2025) des Fünften Strafsenats des Obersten Gerichts klärt wesentliche Grenzen der präventiven Beschlagnahme, die auf die direkte Einziehung des Gewinns im Zusammenhang mit betrügerischer Insolvenz abzielt. Diese Entscheidung, die die Beschwerdeentscheidung des Tribunale della Libertà von Florenz vom 4. Februar 2025 bezüglich des Angeklagten R. L. mit Zurückverweisung aufhob, setzt einer extensiven Auslegung, die die Natur der direkten Einziehung selbst verzerren und sie unangemessen in eine Einziehung durch Äquivalenz umwandeln könnte, Grenzen.
Der Kern der Entscheidung des Kassationsgerichts liegt in der strengen Definition des „Gewinns aus der Straftat“ und seiner Beziehung zu den beschlagnahmten Beträgen. Die Einziehung, die allgemein in Artikel 240 des Strafgesetzbuches und speziell in Artikel 322 ter c.p. für die Einziehung durch Äquivalenz geregelt ist, zielt darauf ab, den Täter der aus der kriminellen Tätigkeit resultierenden wirtschaftlichen Vorteile zu berauben. Allerdings sind nicht alle Formen der Einziehung für alle Straftaten anwendbar.
Im Falle von Insolvenzdelikten hat die Rechtsprechung stets eine klare Unterscheidung beibehalten. Das vorliegende Urteil verfestigt mit seiner Leitsatzbestimmung einen Grundsatz, der für das Verständnis des Anwendungsbereichs der präventiven Beschlagnahme von entscheidender Bedeutung ist.
Im Bereich der Insolvenzdelikte kann die präventive Beschlagnahme, die auf die direkte Einziehung des Gewinns aus dem Delikt der betrügerischen Insolvenz abzielt, nur Geldbeträge betreffen, für die ein Zusammenhang der Zugehörigkeit zur Straftat festgestellt wurde oder die eine unmittelbare Wiederanlage oder Umwandlung dieser letzteren darstellen, und nicht etwa jeden Betrag, der dem Täter zur Verfügung steht, da dies andernfalls einer nicht zulässigen Einziehung durch Äquivalenz für das Insolvenzdelikt gleichkäme.
Dieser Abschnitt ist von größter Bedeutung. Das Gericht unter dem Vorsitz von M. G. R. A. und mit Berichterstatter B. P. stellt klar, dass die präventive Beschlagnahme, die auf die direkte Einziehung abzielt, nicht willkürlich erfolgen kann. Es reicht nicht aus, dass die Beträge generell dem Täter (im vorliegenden Fall R. L.) zur Verfügung stehen, um die Beschlagnahme zu rechtfertigen. Vielmehr ist es unerlässlich, einen direkten „Zusammenhang der Zugehörigkeit“ zwischen dem Geld und dem Delikt der betrügerischen Insolvenz nachzuweisen oder dass diese Beträge das Ergebnis einer unmittelbaren Wiederanlage oder Umwandlung des ursprünglichen illegalen Gewinns sind. Dies schließt kategorisch die Möglichkeit aus, bei Insolvenzdelikten wie der betrügerischen Insolvenz (geregelt in Artikel 216 des Insolvenzgesetzes und Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe 2 desselben Gesetzes) eine Einziehung durch Äquivalenz anzuwenden.
Die direkte Einziehung (oder Einziehung aufgrund von Missverhältnissen oder zur Prävention) konzentriert sich auf Güter, die untrennbar mit der Straftat verbunden sind: der Gewinn, das Produkt oder der Preis des Verbrechens. Die Einziehung durch Äquivalenz hingegen erlaubt es, Güter des Täters im Wert des illegalen Gewinns zu beschlagnahmen, wenn die direkt aus der Straftat stammenden Güter nicht mehr verfügbar sind. Letztere ist typischerweise für eine bestimmte Reihe von Straftaten vorgesehen (wie in Artikel 322 ter c.p. aufgeführt) und nicht für alle.
Der Grund für diese Unterscheidung ist tiefgreifend und betrifft die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Bestimmtheit strafrechtlicher Maßnahmen. Eine Einziehung durch Äquivalenz für Insolvenzdelikte, für die sie nicht ausdrücklich vorgesehen ist, zuzulassen, würde bedeuten, eine restriktive Eigentumsmaßnahme analog zu erweitern und damit gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts zu verstoßen. Das Kassationsgericht bekräftigt mit seiner Entscheidung die Notwendigkeit einer strengen Anwendung der Vorschriften und vermeidet Auslegungsentwicklungen, die die Vermögensrechte ohne explizite gesetzliche Grundlage beeinträchtigen könnten.
Die zitierten Gesetzesreferenzen, einschließlich Artikel 321 der Strafprozessordnung (der die präventive Beschlagnahme regelt), verstärken die Vorstellung, dass jede vorsorgliche Maßnahme durch einen präzisen rechtlichen Rahmen und eine sorgfältige Bewertung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Gut und dem Unrecht gerechtfertigt sein muss.
Das Urteil Nr. 17718/2025 des Obersten Kassationsgerichts stellt einen festen Punkt in der Rechtsprechung zu Insolvenzdelikten und Einziehung dar. Es klärt nicht nur die Anwendungsbeschränkungen der präventiven Beschlagnahme, die auf die direkte Einziehung abzielt, sondern stärkt auch die Grundprinzipien der Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit, die das gerichtliche Handeln leiten müssen. Für Unternehmen und Unternehmer bietet diese Entscheidung eine größere Rechtssicherheit, indem sie präzise festlegt, welche Vermögenswerte im Falle von Anklagen wegen betrügerischer Insolvenz Gegenstand vorsorglicher Maßnahmen sein können. Für Juristen ist sie eine wichtige Erinnerung an die Notwendigkeit einer rigorosen Analyse des Zusammenhangs der Zugehörigkeit und die Vermeidung extensiver Auslegungen, die die Grundrechte der Bürger verletzen könnten.