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„Saltum“-Beschwerde und Haftung von Unternehmen: Urteil Nr. 18590/2025 des Obersten Kassationsgerichts | Anwaltskanzlei Bianucci

"Saltum"-Beschwerde und Haftung von juristischen Personen: Urteil Nr. 18590/2025 des Kassationsgerichtshofs

Die Entscheidungen des Obersten Kassationsgerichtshofs sind für die Auslegung des Rechts von grundlegender Bedeutung. Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 18590 vom 12.02.2025 (hinterlegt am 16.05.2025) bietet wichtige Klarstellungen zur strafrechtlichen Haftung von juristischen Personen, insbesondere hinsichtlich der Anfechtung von vorsorglichen Untersagungsmaßnahmen. Ein Thema von großem Interesse für Unternehmen und Fachleute.

Haftung von juristischen Personen und Untersagungsmaßnahmen

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 231 vom 8. Juni 2001 wurde die Haftung von juristischen Personen für Straftaten eingeführt, die in ihrem Interesse oder zu ihrem Vorteil begangen wurden. Neben Geldstrafen sind vorsorgliche Untersagungsmaßnahmen (z. B. Tätigkeitsverbot, Verbot der Vergabe von Aufträgen mit der öffentlichen Verwaltung) vorgesehen, die erhebliche Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb haben können. Das korrekte Verfahren zur Anfechtung dieser Maßnahmen ist daher von größter Bedeutung.

Die "Saltum"-Beschwerde ist unzulässig

Das Urteil Nr. 18590/2025, das die C. V. S.r.l. betraf, befasste sich mit der Zulässigkeit der sofortigen Kassationsbeschwerde, der sogenannten "Saltum"-Beschwerde, gegen Anordnungen zur Anwendung vorsorglicher Untersagungsmaßnahmen. Das Gericht unter dem Vorsitz von Dr. F. G. und mit Dr. S. P. als Berichterstatter bekräftigte:

Im Bereich der strafrechtlichen Haftung von juristischen Personen können Anordnungen, die eine vorsorgliche Untersagungsmaßnahme anordnen, gemäß Art. 52 des Gesetzesdekrets Nr. 231 vom 8. Juni 2001 nur mit Berufung angefochten werden, wobei die Zulässigkeit der sofortigen Kassationsbeschwerde ausgeschlossen ist.

Diese Leitsatzentscheidung bestätigt die Unzulässigkeit der "Saltum"-Beschwerde für vorsorgliche Untersagungsmaßnahmen gemäß Gesetzesdekret 231/2001. Artikel 52 des Gesetzesdekrets 231 verweist auf Artikel 325 Absatz 2 und 311 Absatz 2 der Strafprozessordnung, die keine direkte Kassationsbeschwerde für solche Entscheidungen vorsehen. Der einzige Anfechtungsweg ist die Berufung beim zuständigen Gericht, die für eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage von grundlegender Bedeutung ist.

Praktische Ratschläge für juristische Personen und Fachleute

Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf die Verteidigungsstrategie:

  • Die Berufung ist die einzige Instanz zur Anfechtung der vorsorglichen Maßnahme.
  • Die Fristen für die vorsorgliche Berufung sind kurz und zwingend.
  • Ein wirksames Organisations-, Management- und Kontrollmodell (MOGC) ist die beste Prävention, um solche Maßnahmen zu vermeiden.

Das Urteil festigt eine gerichtliche Ausrichtung (im Einklang mit früheren Urteilen wie Nr. 32382/2004 und Nr. 37985/2004) und stärkt die Rechtssicherheit.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 18590/2025 des Kassationsgerichtshofs bietet eine wesentliche Klarstellung: Vorsorgliche Untersagungsmaßnahmen im Rahmen der Haftung von juristischen Personen können nur durch Berufung angefochten werden, wobei die "Saltum"-Beschwerde ausgeschlossen ist. Diese Anleitung ist entscheidend für eine wirksame Verteidigung und zur Stärkung der Compliance von Unternehmen.

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