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Aufhebung des Freispruchs in der Berufung: Der Oberste Kassationsgerichtshof und die Nichtigkeit wegen unterlassener Beweiswiederholung (Urteil Nr. 9128/2025) | Anwaltskanzlei Bianucci

Aufhebung des Freispruchs in der Berufung: Der Oberste Kassationsgerichtshof und die Nichtigkeit wegen unterlassener Beweiswiederholung (Urteil Nr. 9128/2025)

Im komplexen Panorama des Strafprozessrechts spielt die Berufungsphase eine entscheidende Rolle als zweite Instanz zur Überprüfung von erstinstanzlichen Entscheidungen. Allerdings ist das Berufungsverfahren nicht immer eine bloße Wiederholung des vorherigen; es weist spezifische Regeln auf, insbesondere wenn es darum geht, ein freisprechendes Urteil aufzuheben. Kürzlich hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit dem Urteil Nr. 9128 vom 5. März 2025 (Vorsitzender G. A., Berichterstatter S. C.) grundlegende Klarstellungen zu den Grenzen der Anfechtbarkeit der Nichtigkeit aufgrund unterlassener Wiederholung von Aussagedokumenten im Falle der Aufhebung eines freisprechenden Urteils geliefert. Diese Entscheidung, die den Angeklagten S. betraf, erklärt die Berufung gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts von Neapel für unzulässig und betont Kernprinzipien unseres Rechtssystems.

Das Prinzip der Wiederholung von Aussagedokumenten in der Berufung

Das Herzstück der Angelegenheit liegt in der Anwendung von Artikel 603 Absatz 3-bis der Strafprozessordnung (c.p.p.). Diese Norm, die eingeführt wurde, um die Verteidigungsgarantien zu stärken und die Prinzipien eines fairen Verfahrens umzusetzen, verpflichtet das Berufungsgericht, das ein erstinstanzliches freisprechendes Urteil aufheben möchte und sich dabei auf eine andere Bewertung von Aussagedokumenten stützt, die Wiederholung der gerichtlichen Untersuchung anzuordnen. Mit anderen Worten, wenn das Berufungsgericht einen zuvor freigesprochenen Angeklagten für schuldig erklären möchte und dafür die im ersten Grad abgegebenen Zeugenaussagen oder Erklärungen neu interpretieren muss, muss es diese Personen direkt erneut anhören. Das Ziel ist zweifach: die Gewährleistung des Widerspruchsprinzips bei der Beweisaufnahme und die Ermöglichung, dass das Gericht eine Überzeugung durch direkten Kontakt mit der Beweisquelle bildet, indem es Nuancen und Haltungen erfasst, die das bloße Lesen der Akten nicht wiedergeben kann. Dieses Prinzip wurde auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gestärkt, der wiederholt die Bedeutung des direkten Kontakts mit der Beweismittel für eine Verurteilung in der Berufung hervorgehoben hat.

Die Natur der Nichtigkeit und die Grenzen der Anfechtbarkeit

Das Urteil Nr. 9128/2025 konzentriert sich auf die Qualifizierung der Nichtigkeit, die sich aus der Verletzung von Art. 603 Abs. 3-bis c.p.p. ergibt, und auf die Grenzen, innerhalb derer diese Nichtigkeit geltend gemacht werden kann. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat festgestellt, dass:

Im Berufungsverfahren stellt die Aufhebung des freisprechenden Urteils aufgrund einer anderen Bewertung von im ersten Grad erhobenen Aussagedokumenten, die entgegen Art. 603 Abs. 3-bis c.p.p. nicht wiederholt wurden, eine allgemeine Nichtigkeit mittlerer Stufe dar, die den Anfechtbarkeitsgrenzen gemäß Art. 182 Abs. 1 c.p.p. unterliegt. Daher kann sie nicht von der Partei geltend gemacht werden, die durch ihre Verzichtserklärung zu ihrer Entstehung beigetragen hat, noch kann sie vom Revisionsgericht von Amts wegen festgestellt werden, da sie nicht zu den absoluten Nichtigkeiten gehört, die gemäß Art. 179 Abs. 1 c.p.p. in jeder Phase und jedem Grad des Verfahrens unbehebbar sind.

Diese Maxime ist von grundlegender Bedeutung und verdient eine sorgfältige Prüfung. Der Oberste Kassationsgerichtshof stellt klar, dass die unterlassene Wiederholung der Beweismittel, obwohl eine schwerwiegende Verletzung, keine absolute Nichtigkeit (unbehebbar und von Amts wegen in jeder Phase und jedem Grad des Verfahrens feststellbar gemäß Art. 179 c.p.p.) zur Folge hat. Es handelt sich vielmehr um eine "allgemeine Nichtigkeit mittlerer Stufe". Was bedeutet das? Nichtigkeiten mittlerer Stufe sind diejenigen, die in Art. 178 c.p.p. vorgesehen sind (wie diejenigen, die die Teilnahme, die Unterstützung und die Vertretung des Angeklagten betreffen), die, obwohl schwerwiegend, spezifischen Fristen und Modalitäten der Geltendmachung unterliegen. Insbesondere legt Art. 182 Abs. 1 c.p.p. fest, dass die Nichtigkeit nicht von der Partei geltend gemacht werden kann, die zu ihrer Entstehung beigetragen hat oder dazu beigetragen hat, oder von der Partei, die darauf verzichtet hat. Dieses Prinzip der prozessualen "Eigenverantwortung" ist entscheidend: Wenn die Verteidigung beispielsweise, obwohl sie die Möglichkeit hat, die Wiederholung der Beweismittel zu beantragen, dies nicht tut oder sogar ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichtet (indem sie die Frage nicht rechtzeitig aufwirft), kann sie diese Nichtigkeit später nicht mehr geltend machen. Das Gericht hat daher die von Amts wegen feststellbare Natur dieser Nichtigkeit durch den Obersten Kassationsgerichtshof ausgeschlossen und bekräftigt, dass nur absolute Nichtigkeiten dieses Vorrecht genießen.

Praktische Auswirkungen für die Verteidigung und das Strafverfahren

Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs hat erhebliche Auswirkungen auf die Verteidigungsstrategie und das prozessuale Verhalten. Hier sind einige wichtige Punkte:

  • Sorgfältige Aufmerksamkeit: Verteidiger müssen der Berufungsphase höchste Aufmerksamkeit schenken, insbesondere wenn die Gefahr einer Aufhebung eines freisprechenden Urteils besteht.
  • Antrag auf Wiederholung: Es ist unerlässlich, die Wiederholung von Aussagedokumenten ausdrücklich zu beantragen, wenn man der Meinung ist, dass deren Neubewertung für die Entscheidung entscheidend ist und wenn das Berufungsgericht die Absicht äußert, diese Beweismittel zuungunsten des Angeklagten neu zu bewerten.
  • Rechtzeitigkeit: Die Berufung auf Nichtigkeit wegen unterlassener Wiederholung muss rechtzeitig erhoben werden, sobald die Partei davon Kenntnis erlangt oder jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Fristen, andernfalls verfällt das Recht.
  • Keine von Amts wegen feststellbare Nichtigkeit: Man kann sich nicht auf die von Amts wegen feststellbare Nichtigkeit durch den Obersten Kassationsgerichtshof verlassen; die Nichtigkeit mittlerer Stufe erfordert die Initiative der betroffenen Partei.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der aktiven und bewussten Teilnahme der Parteien am Verfahren und fordert die Einhaltung der prozessualen Regeln zur Wahrung ihrer Rechte. Die Unterlassung der Wiederholung von Beweismitteln ist, obwohl ein Mangel, keine Waffe, die nach Belieben eingesetzt werden kann, sondern eine Angelegenheit, die mit Umsicht und Rechtzeitigkeit gehandhabt werden muss.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 9128/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet einen klareren Rahmen für die Folgen der unterlassenen Wiederholung von Aussagedokumenten in der Berufung, wenn ein freisprechendes Urteil aufgehoben werden soll. Es bekräftigt das Prinzip, dass, obwohl die Wiederholung eine grundlegende Absicherung eines fairen Verfahrens ist, die Nichtigkeit, die sich aus ihrer Unterlassung ergibt, nicht absolut ist. Ihre Anfechtbarkeit ist an die Sorgfalt der Partei und die vom Strafprozessrecht festgelegten zeitlichen Grenzen gebunden. Diese Entscheidung dient als Mahnung für alle Rechtsakteure und erinnert daran, dass die Wahrung prozessualer Rechte nicht nur die Kenntnis der Normen, sondern auch deren korrekte und rechtzeitige Anwendung im Rahmen der Verhandlung erfordert.

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