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Zwangsausweisung und Art. 3 EMRK: Das Kassationsgericht Nr. 15763/2025 definiert die Grenzen für den Aufenthalt von Ausländern neu | Anwaltskanzlei Bianucci

Zwangsabschiebung und Art. 3 EMRK: Kassationsgerichtshof Nr. 15763/2025 definiert die Grenzen für die Inhaftierung von Ausländern neu

Mit der Entscheidung 15763/2025 befasst sich der Oberste Kassationsgerichtshof erneut mit einem hochsensiblen Thema: der Grenze zwischen den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz der Grundrechte von Ausländern, die von einer Abschiebung betroffen sind. Der Fall betraf einen pakistanischen Staatsbürger, der aufgrund einer Verurteilung nach Art. 270-bis des Strafgesetzbuches als gefährlich für die öffentliche Ordnung eingestuft wurde. Trotzdem hob der Oberste Gerichtshof die Inhaftierungsanordnung und die Zwangsabschiebung mit Zurückverweisung auf und berief sich dabei auf die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und das neue Gesetz 187/2024 über die verwaltungsrechtliche Inhaftierung.

Der rechtliche Bezugsrahmen

Das Gesetzesdekret 145/2024, das durch das Gesetz 187/2024 umgesetzt wurde, hat die Inhaftierungsmaßnahmen verschärft, aber diese Normen müssen im Zusammenhang gelesen werden:

  • Art. 3 EMRK, der Folter und unmenschliche Behandlung verbietet;
  • Art. 13 der Verfassung, der die persönliche Freiheit schützt;
  • das Gesetzesdekret 145/2015, das die Aufnahme von Asylbewerbern regelt.

Der Gerichtshof bekräftigt, dass die konventionsrechtliche Garantie einen „unabdingbaren“ Charakter hat (vgl. EGMR, Soering gegen das Vereinigte Königreich), weshalb keine innerstaatliche Bestimmung eine Ausreise in unsichere Länder rechtfertigen kann.

Die Leitsatzentscheidung

Im Bereich der verwaltungsrechtlichen Inhaftierung von Ausländern im Rahmen des Gerichtsverfahrens nach dem Gesetzesdekret vom 11. Oktober 2024, Nr. 145, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 9. Dezember 2024, Nr. 187, stellt die Zwangsabschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wann immer der Ausländer aufgrund der Gefahr von Tod, Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, die ihn in seinem Herkunftsland bedroht, in einen anderen Staat verwiesen werden muss, der ihn aufnehmen kann. Folglich sind sowohl die Schwere der Straftat, für die der Ausländer verurteilt wurde, als auch die Tatsache, dass er während des Verfahrens seinen Wohnort nicht preisgeben möchte, irrelevant, da die Anerkennung des internationalen Schutzes nicht auf der Einhaltung einer angeblichen Vertrauensbeziehung zum Staat beruhen kann, noch besteht eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit oder Gegenseitigkeit für den Asylbewerber.

Der Gerichtshof erklärt, dass das Recht, keine unmenschliche Behandlung zu erleiden, absolut ist: Es kann nicht einmal angesichts von Verurteilungen wegen Terrorismusdelikten eingeschränkt werden, noch kann es von der „Zusammenarbeit“ des Ausländers mit den Behörden abhängig gemacht werden.

Praktische Auswirkungen für Verteidiger und öffentliche Verwaltungen

Die Entscheidung bietet einige feste Punkte:

  • Zentralität des individuellen Risikos: Die gerichtliche Prüfung muss die Situation im Herkunftsland klären, auch unter Heranziehung von COI, UN-Berichten und EASO.
  • Irrelevanz der kriminellen Gefährlichkeit: Die territoriale Kommission oder der Richter können den Schutz nicht verweigern, weil die betreffende Person verurteilt wurde.
  • Keine Verpflichtung zur Auffindbarkeit: Die Nichtauffindbarkeit stellt keinen Hinderungsgrund für den Schutz dar, im Einklang mit Cass. 21667/2013.
  • Pflichten für die Polizeipräsidien: Vor der Anordnung einer Abschiebung muss gemäß Art. 14 Abs. 1 des Gesetzesdekrets 286/1998 die Möglichkeit der Aufnahme in einem „sicheren Drittland“ geprüft werden.

Der Verteidiger kann daher die Inhaftierungsverfügungen unter direktem Verweis auf Art. 3 EMRK und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs anfechten; die öffentliche Verwaltung muss ihre Praktiken anpassen und Automatismen vermeiden, die auf früheren strafrechtlichen Verurteilungen beruhen.

Schlussfolgerungen

Die Entscheidung Nr. 15763/2025 bestätigt die Linie des Obersten Kassationsgerichtshofs: Der absolute Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung hat Vorrang vor jeder Bewertung der inneren Sicherheit. Für Juristen ist dies eine Mahnung, stets das tatsächliche Risiko für den Ausländer zu begründen und die Vereinbarkeit innerstaatlicher Normen mit der EMRK zu überwachen. Für die Verwaltung bedeutet dies die Verpflichtung zu einer materiellen und nicht nur formellen Prüfung, bevor eine Zwangsabschiebung durchgeführt wird.

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