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Strafkassationshof Nr. 15978/2025: Widerruf der Bewährungsauflagen und Grenze des richterlichen Ermessens | Anwaltskanzlei Bianucci

Kassationsgerichtshof Strafrecht Nr. 15978/2025: Wann ein einziger Verstoß die Bewährungszeit beendet

Mit Urteil Nr. 15978 vom 24. April 2025 erklärte der Oberste Kassationsgerichtshof, Zweite Strafkammer, die Berufung von A. G. gegen den Widerruf der Aussetzung des Verfahrens mit Bewährungszeit (MAP) durch den Ermittlungsrichter von La Spezia für unzulässig. Die Entscheidung, die an frühere Entscheidungen aus den Jahren 2018 und 2020 anknüpft, bestätigt einen Grundsatz von großer praktischer Bedeutung: Auch eine einzige schwere Verletzung der auferlegten Auflagen kann zum Erlöschen des Vorteils führen.

Kern der Entscheidung

Der Berufungskläger machte geltend, dass das einmalige Fehlen bei der Arbeit durch die Beschlagnahme seines Mobiltelefons gerechtfertigt sei, was ihn daran gehindert habe, die UEPE (Ufficio Esecuzione Penale Esterna - Amt für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen im Ausland) zu benachrichtigen. Der Kassationsgerichtshof weist dieses Argument unter Verweis auf Art. 168-quater StGB und die Art. 464-septies und 464-octies StPO zurück: Wenn die Nichterfüllung schwerwiegend und objektiv nachgewiesen ist, hat das Gericht ein gebundenes Ermessen zum Widerruf, ohne weitere Abwägungen über die Zweckmäßigkeit der Fortsetzung der Bewährungszeit.

Im Hinblick auf die Aussetzung des Verfahrens mit Bewährungszeit kann der Widerruf der aussetzenden Anordnung, die die objektive Nachweisbarkeit der Untreue des Angeklagten gegenüber der eingegangenen Verpflichtung voraussetzt, auch auf einer einzigen schweren Verletzung der auferlegten Auflagen beruhen, in Bezug auf die der Richter eine diskretionäre Bewertung vornehmen muss, die sich auf die alleinige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Art. 168-quater StGB beschränkt, die ihn, sofern festgestellt, zur Anordnung des Widerrufs verpflichtet, ohne dass eine weitere Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Fortsetzung der Bewährungszeit erforderlich ist. (Sachverhalt, in dem der Gerichtshof den Widerruf der Anordnung zur Aussetzung des Verfahrens mit Bewährungszeit, der mit der Begründung ergangen war, dass der Angeklagte nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, ohne die UEPE darüber zu informieren, und der Beschlagnahme seines Mobiltelefons, die als Umstand, der die Unterbrechung jeglicher Kommunikation mit der UEPE nicht rechtfertigen konnte, keine Relevanz beigemessen wurde, als beanstandungsfrei erachtet hat).

Die Leitsatzentscheidung klärt zwei grundlegende Punkte: Die Untreue gegenüber der Verpflichtung muss nachgewiesen werden; die Ermessensentscheidung des Richters ist auf die Prüfung dieser Untreue beschränkt. Sobald diese festgestellt ist, ist der Widerruf nicht mehr fakultativ, sondern zwingend.

Normative und juristische Aspekte

  • Art. 168-quater StGB: regelt den Widerruf und die Verlängerung der MAP und sieht bei schwerer oder wiederholter Verletzung einen zwingenden Widerruf vor.
  • Art. 464-septies StPO: regelt die Kontrollen der UEPE bezüglich der Auflagen.
  • Art. 464-octies StPO: sieht das kontradiktorische Verfahren in der Anhörung über Widerrufsanträge vor.

Die Entscheidung steht im Einklang mit Cass. 28826/2018 und Cass. 19226/2020, die ebenfalls die Ausreichendheit einer schweren Verletzung zur Aufhebung der Aussetzung bejaht hatten.

Praktische Auswirkungen für Angeklagte und Verteidiger

Die Entscheidung erfordert höchste Aufmerksamkeit für die Einhaltung der Auflagen, auch der scheinbar geringfügigen. Um sich zu schützen, muss der Angeklagte:

  • einen ständigen Kommunikationskanal mit der UEPE aufrechterhalten;
  • jedes Hindernis (Krankheit, technische Probleme, Beschlagnahme von Geräten) unverzüglich dokumentieren;
  • den Verteidiger für etwaige Anträge auf Änderung der Auflagen einbeziehen.

Auch der Richter kann andererseits keine Ermessensentscheidungen über die Zweckmäßigkeit treffen: Sobald die Verletzung festgestellt ist, wird der Widerruf zu einer geschuldeten Handlung. Dies stärkt die erzieherische Funktion der MAP, die die strikte Einhaltung des Programms erfordert.

Schlussfolgerungen

Der Kassationsgerichtshof bekräftigt mit dem Urteil Nr. 15978/2025, dass die Bewährungszeit kein „zeitlich befristeter Vorteil“ ist, sondern ein Weg, der von der genauen Einhaltung der Auflagen abhängt. Eine einzige schwere Verletzung reicht aus, um ihn scheitern zu lassen, ohne Raum für Billigkeitserwägungen. Für Juristen ist die Botschaft klar: Prävention, Dokumentation und Rechtzeitigkeit sind die einzigen Gegenmittel gegen den Widerruf.

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