Mit der Entscheidung Nr. 15159 vom 25. Februar 2025 (eingereicht am 16. April 2025) befasst sich die Fünfte Strafkammer des Obersten Kassationsgerichtshofs erneut mit dem heiklen Thema der Aussetzung des Verfahrens mit Bewährungsauflagen für den Angeklagten, das in den Artikeln 464-bis ff. der Strafprozessordnung (c.p.p.) vorgesehen ist. Das Oberste Gericht hebt die Anordnung des Ermittlungsrichters (G.I.P.) von Chieti ohne Zurückverweisung auf und bekräftigt, dass jede Ergänzung oder Änderung des vom Amt für externe Strafvollstreckung (UEPE) erstellten Behandlungsplans vom Richter nur nach ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Angeklagten vorgenommen werden darf. Andernfalls liegt eine Nichtigkeit allgemeiner Ordnung gemäß Artikel 178 Buchstabe c) c.p.p. vor, da sie das Recht auf Verteidigung verletzt.
Die im Jahr 2014 eingeführten Bewährungsauflagen stellen eines der wichtigsten Instrumente der restaurativen Justiz im italienischen Strafverfahren dar. Dieses Institut ermöglicht:
Artikel 464-quater Absatz 4 c.p.p. sieht vor, dass der Richter den Behandlungsplan ergänzen oder ändern kann. Die Norm schreibt jedoch, systematisch mit den Artikeln 464-bis und 178 c.p.p. gelesen, die aktive Beteiligung des Angeklagten vor, um den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und das Recht auf Verteidigung gemäß Artikel 24 der Verfassung und Artikel 6 der EMRK zu gewährleisten.
Im vorliegenden Fall hatte der Ermittlungsrichter von Amts wegen wesentliche Änderungen am Behandlungsplan vorgenommen, ohne die Zustimmung des Angeklagten R. P. M. S. G. einzuholen. Der Kassationsgerichtshof befand dieses Vorgehen als Verstoß gegen den schützenden Charakter des Verfahrens und hob die angefochtene Anordnung auf, wobei er die Tilgung der Straftat erklärte.
Im Bereich der Aussetzung des Verfahrens mit Bewährungsauflagen muss die Anordnung, mit der der Richter gemäß Artikel 464-quater Absatz 4 der Strafprozessordnung den vom Amt für externe Strafvollstreckung erstellten Behandlungsplan ergänzt oder ändert, nach Zustimmung des Angeklagten, auch in stillschweigender Form, erlassen werden. Andernfalls liegt eine Nichtigkeit allgemeiner Ordnung mit mittlerem Geltungsbereich wegen Verletzung des Rechts auf Verteidigung vor.
Die klar formulierte Leitsatz unterstreicht zwei zentrale Punkte: erstens die Notwendigkeit der Zustimmung, die auch stillschweigend erfolgen kann (z. B. durch Nichtwiderspruch in der Verhandlung); zweitens die prozessuale Sanktion der Nichtigkeit – nicht bloß relativen – die die Wiederholung der Handlung und, falls dies nicht mehr möglich ist, die Erklärung der Tilgung der Straftat erzwingt.
Die Entscheidung fügt sich in eine bereits bestehende Linie ein (Kass. Nr. 27249/2020, 4761/2020) und liefert klare operative Hinweise:
Für den Verteidiger wird die Überwachung jeder Phase der Zusammenarbeit mit dem UEPE unerlässlich, um nachteilige, nicht vereinbarte Änderungen zu vermeiden. Für die Ermittlungsrichter erinnert das Urteil hingegen daran, dass die Verfahrenseffizienz niemals die Beteiligungsgarantien einschränken darf.
Der Kassationsgerichtshof stärkt mit dem Urteil Nr. 15159/2025 das garantistische Gerüst der Bewährungsauflagen und betont den Grundsatz der Zustimmung, der dieses Institut durchdringt. Die Botschaft ist eindeutig: Ohne die bewusste Teilnahme des Angeklagten – als aktive Partei seines eigenen Verantwortungsbildungsprozesses – verliert das richterliche Eingreifen seine Gültigkeit. Verteidiger, Richter und das UEPE sind daher zu einem ständigen und transparenten Dialog aufgerufen, im Einklang mit der restaurativen Justiz und der Achtung der Grundrechte.