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Sonderbevollmächtigung und technische Verteidigung: Der Oberste Kassationsgerichtshof für Strafsachen Nr. 12613/2025 klärt die Grenzen des stillschweigenden Widerrufs | Anwaltskanzlei Bianucci

Sonderbeauftragung und technische Verteidigung: Was sich nach dem Urteil Nr. 12613/2025 ändert

Mit der Entscheidung Nr. 12613 vom 1. April 2025 befasst sich der Oberste Kassationsgerichtshof (Sez. V, Vors. M. V., Ber. E. V. S.) erneut mit der Sonderbeauftragung gemäß Art. 581 Abs. 1-quater der italienischen Strafprozessordnung (c.p.p.), einem zentralen Instrument der Cartabia-Reform für die Anfechtung von Strafurteilen. Der Fall betraf den Angeklagten Y. G. und die Wirksamkeit eines Berufungsantrags, der von einem der beiden Vertrauensverteidiger eingereicht wurde. Die Kernfrage: War die Ernennung des ersten Verteidigers stillschweigend widerrufen worden? Der Oberste Gerichtshof verneint dies und hebt die Entscheidung des Berufungsgerichts von Neapel mit Zurückverweisung auf.

Der rechtliche Rahmen

Artikel 581 der italienischen Strafprozessordnung (c.p.p.) sieht in der Fassung vor dem Gesetz vom 9. August 2024, Nr. 114, vor, dass der Anfechtungsantrag „unter Androhung der Unzulässigkeit“ von einem Verteidiger mit Sonderbeauftragung zu unterzeichnen ist. Die Reform von 2024 hat die Voraussetzungen überarbeitet, aber der vorliegende Fall fiel noch unter den früheren Wortlaut. Seit langem diskutieren Lehre und Rechtsprechung über die Koordinierung von:

  • dem Grundsatz der Freiheit des Angeklagten bei der Wahl (oder Mehrheit) der Verteidiger gemäß Art. 96 c.p.p.;
  • dem Recht auf Widerruf des Mandats, das Art. 107 c.p.p. von einer ausdrücklichen Willenserklärung abhängig macht;
  • dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit bezüglich der Verfasser von Anfechtungen, das durch das Gesetzesdekret 150/2022 hervorgehoben wird.

Vor diesem Urteil vertraten einige untergeordnete Gerichte die Ansicht, dass die Erteilung einer Sonderbeauftragung an nur einen Anwalt ipso iure zur Beendigung des früheren Mandats des anderen Verteidigers führe. Die Kassation 12613/2025 widerlegt diese Auslegung.

Der aufgestellte Grundsatz

Im Bereich der Anfechtungen kann die Sonderbeauftragung gemäß Art. 581 Abs. 1-quater der italienischen Strafprozessordnung (c.p.p.) in der Fassung vor Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1 Buchst. o) des Gesetzes vom 9. August 2024, Nr. 114, die nur einem der beiden zuvor ernannten Vertrauensverteidiger erteilt wurde, nicht als stillschweigender Widerruf des zuvor ernannten anderen Vertrauensverteidigers ausgelegt werden.

Die scheinbar einfache Leitsatz bekräftigt, dass der Widerruf eines Verteidigers einen ausdrücklichen Charakter hat: Es bedarf einer eindeutigen Erklärung des Angeklagten oder des neuen Verteidigers, die bei der Geschäftsstelle hinterlegt wird. Das entscheidende Organ kann den Widerruf nicht allein aus der Tatsache ableiten, dass die Sonderbeauftragung einem der bereits ernannten Anwälte erteilt wurde.

Praktische Auswirkungen für die Verteidigung

Die gerichtliche Entscheidung hat Auswirkungen auf mehreren Ebenen:

  • Gültigkeit von Anfechtungen: Ein von einem noch „amtierenden“ Verteidiger unterzeichnetes Dokument bleibt gültig und vermeidet Erklärungen der Unzulässigkeit gemäß Art. 591 c.p.p.
  • Prozessstrategie: Der Angeklagte kann eine mehrfache Verteidigung aufrechterhalten, die in den Berufungs- und Kassationsverfahren nützlich ist, ohne die doppelte Ernennung formell erneuern zu müssen.
  • Disziplinarische Verantwortung: Etwaige Konflikte zwischen Verteidigern müssen unter Beachtung der Berufsordnung für Rechtsanwälte gelöst werden; die Entscheidung klärt, dass es bis zum ausdrücklichen Widerruf keine illegitime Überschneidung gibt.

Zur Stützung verweist das Gericht auf gleichlautende frühere Entscheidungen (Cass. 20318/2024; 3365/2024) und auf die Entscheidung der Vereinigten Kammern 12164/2012, wonach ein stillschweigender Widerruf nur bei eindeutigen Elementen zulässig ist, die im vorliegenden Fall nicht vorhanden waren.

Bezug zur Reform von 2024

Es stimmt, dass das Gesetz 114/2024 Artikel 581 c.p.p. beeinflusst hat, aber das Gericht hebt hervor, dass die Neuerung keinen stillschweigenden Widerruf eingeführt hat. Im Gegenteil, der neue Absatz 1-quater verlangt die „spezifische Angabe“ des mit Sonderbeauftragung ausgestatteten Verteidigers, ohne die Vertrauensbeziehung zu etwaigen Mitverteidigern aufzuheben. Daraus folgt, dass der Grundsatz auch nach der Reform aktuell bleibt.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 12613/2025 festigt den Schutz des Rechts auf Verteidigung und verhindert, dass auslegungsbedingte Formalismen die Freiheit des Angeklagten bei der Wahl, die durch die Verfassung (Art. 24) und die EMRK (Art. 6) vorgesehen ist, einschränken. Die Beteiligten müssen jedoch auf zwei Vorkehrungen achten: Jeden Widerruf schriftlich festhalten und im Anfechtungsantrag klar angeben, wem die Sonderbeauftragung erteilt wurde. Nur so können Anfechtungen der Gültigkeit vermieden und die volle Entfaltung der Verteidigungsstrategien gewährleistet werden.

Anwaltskanzlei Bianucci