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Zivilgerichtshof Nr. 18845/2024: Rückkehr des Minderjährigen und gewöhnlicher Aufenthalt. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kassationshof Zivilrecht Nr. 18845/2024: Rückkehr des Minderjährigen und gewöhnlicher Aufenthalt

Das Urteil Nr. 18845/2024 des Kassationshofs reiht sich in einen juristisch sehr relevanten Kontext ein, der die internationale Kindesentführung betrifft. In diesem Fall musste der Gerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Rückführung eines Minderjährigen, C.C., von der Mutter, A.A., nach Spanien, dem Land des gewöhnlichen Aufenthalts, angesichts des Willens des Vaters, B.B., entscheiden. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung, nicht nur den rechtlichen Aspekt der elterlichen Sorge, sondern auch den affektiven und sozialen Kontext, in dem der Minderjährige lebt, zu berücksichtigen.

Der Fall in Kürze

Das Familiengericht Mailand hatte dem Antrag von B.B. auf Rückkehr des Minderjährigen nach Spanien stattgegeben und argumentiert, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in diesem Land liege, trotz der erzwungenen Verlegung nach Italien durch die Mutter. Diese Entscheidung wurde von der Mutter angefochten, die hervorhob, dass das Kind inzwischen in den italienischen Kontext integriert sei und stabile affektive und soziale Bindungen habe.

Der Kassationshof gab der Berufung statt und betonte die Bedeutung der Prüfung des Konzepts des "gewöhnlichen Aufenthalts" im Lichte des Kindeswohls.

Analyse des Urteils

Der Gerichtshof berief sich auf den Grundsatz, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen nicht allein aufgrund seiner Geburt oder der ersten Lebensjahre bestimmt werden könne. Es sei notwendig, den Kontext zu berücksichtigen, in dem der Minderjährige derzeit lebt, seine affektiven Bindungen und die Stabilität seines täglichen Lebens. Im Fall von C.C. hob der Gerichtshof hervor, dass das Kind, obwohl in Spanien geboren, in Italien bedeutende Bindungen entwickelt hatte.

  • Der Minderjährige lebt seit mehr als einem Jahr in Italien in einem stabilen familiären Umfeld.
  • Die Mutter hat ausschließlich für seinen Unterhalt und seine Erziehung gesorgt.
  • Der Vater hat im Zeitraum vor der Verlegung keine tatsächliche elterliche Sorge ausgeübt.

Darüber hinaus stellte der Gerichtshof die Aussage des Gerichts von Mailand über die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts durch den Vater in Frage und betonte, dass dies durch konkrete Elemente nachgewiesen werden müsse und nicht auf bloßen Vermutungen beruhen dürfe.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 18845/2024 stellt einen Meilenstein in der italienischen Rechtsprechung zum Schutz von Minderjährigen in Fällen internationaler Kindesentführung dar. Es klärt, dass in Fällen von Kleinkindern bei der Beurteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts die Stabilität ihres aktuellen Umfelds und ihrer affektiven Bindungen berücksichtigt werden muss, anstatt sich auf formale Kriterien zu beschränken. Dieser Ansatz zielt darauf ab, die Achtung des Grundsatzes des Kindeswohls zu gewährleisten, der ein Eckpfeiler jeder rechtlichen Entscheidung bezüglich Kindern ist.

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