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Urteil Nr. 1620 von 2012: Haftung des Krankenhauses bei Geburtsschaden. | Anwaltskanzlei Bianucci

Urteil Nr. 1620/2012: Haftung des Krankenhauses für Geburtsschäden

Das Urteil Nr. 1620/2012 des Obersten Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) stellt einen wichtigen Bezugspunkt für die Regelung der Haftung von Gesundheitseinrichtungen dar. In diesem Artikel analysieren wir die Gründe für die Entscheidung und die Auswirkungen auf das Recht auf Gesundheit und die berufliche Haftung im Gesundheitswesen.

Kontext des Urteils

Im vorliegenden Fall legte eine Gruppe von Klägern, darunter T.J.P. und L.E., Berufung gegen ein abweisendes Urteil des Gerichts von Venedig ein, das sich auf einen angeblichen Schaden bezog, den ihr Sohn T.D. während der Geburt erlitten hatte. Das Berufungsgericht von Venedig hatte die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Entschädigungsforderung gegen das Krankenhaus und die Versicherungsgesellschaft Allianz S.p.A. abgewiesen. Die Berufungskläger legten daraufhin Kassationsbeschwerde ein und führten verschiedene Beschwerdegründe an.

Beschwerdegründe und Entscheidung des Kassationsgerichtshofs

Die Beschwerde wurde auf drei Hauptgründe gestützt:

  • Erster Grund: Mangelnde Begründung und Verletzung der Artikel 2909 und 346 des Zivilgesetzbuches. Die Beschwerdeführer behaupteten, das Berufungsgericht habe eine zuvor nicht hervorgehobene Mitursache des Schadens identifiziert.
  • Zweiter Grund: Verletzung der Artikel 1218 und 2697, mit der Behauptung, dass die vertragliche Haftung des Krankenhauses die Nachweisbarkeit der korrekten Erfüllung erfordere.
  • Dritter Grund: Die Bewertung der Haftung des Krankenhauses wurde als rechtswidrig bezeichnet, da der Richter das Prinzip der vertraglichen Haftung nicht korrekt angewendet habe.
Das Gericht gibt dem dritten Grund statt, weist den ersten ab und erklärt den zweiten für gegenstandslos, hebt das angefochtene Urteil in Bezug auf den dritten Grund auf und verweist es an das Berufungsgericht von Venedig zurück.

Der Oberste Kassationsgerichtshof gab dem dritten Grund statt und bestätigte, dass die Haftung des Krankenhauses vertraglicher Natur ist. Dies bedeutet, dass die Gesundheitseinrichtung nachweisen muss, dass sie die erbrachte Leistung ordnungsgemäß erbracht hat. Das Gericht betonte, dass das Krankenhaus nicht nachgewiesen habe, dieser Verpflichtung nachgekommen zu sein, angesichts der widersprüchlichen technischen Gutachten.

Auswirkungen auf das Recht auf Gesundheit

Das vorliegende Urteil bekräftigt die Bedeutung der vertraglichen Haftung im Gesundheitswesen und betont die Beweislast der Gesundheitseinrichtungen. Dieses Prinzip steht im Einklang mit den jüngsten rechtlichen und regulatorischen Entwicklungen im Bereich der zivilrechtlichen Haftung, die darauf abzielen, den Patienten einen besseren Schutz zu gewährleisten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 1620/2012 einen Schritt nach vorn bei der Anerkennung der Rechte der Patienten und der Verantwortlichkeit der Gesundheitseinrichtungen darstellt. Es bietet eine klare Orientierung für Juristen, die im Bereich der medizinischen Haftung und des Gesundheitsschutzes tätig sind.

Schlussfolgerungen

Abschließend klärt die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs nicht nur das Haftungsregime von Krankenhäusern, sondern stellt auch eine wichtige Anerkennung des Rechts auf Gesundheit als Grundrecht dar. Juristen sollten dieses Urteil beachten, um sich bei der Verteidigung der Rechte ihrer Mandanten angemessen zu orientieren.

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