Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 15159 von 2025 entschieden, dass jede Änderung des Behandlungsprogramms bei Aussetzung des Verfahrens mit Bewährungsauflagen die Zustimmung, auch stillschweigende, des Angeklagten erfordert; fehlt diese, ist die Anordnung wegen Verletzung des Rechts auf Verteidigung nichtig, mit möglicher Tilgung der Straftat.