Der Oberste Gerichtshof klärt mit Urteil 14938/2025, wann der Strafvollzugsrichter die provisorisch gemäß Art. 94 DPR 309/1990 gewährte Bewährung widerrufen kann, und schließt die Verpflichtung zur Einhaltung der Frist von 30 Tagen gemäß Art. 51-ter StVollzO aus. Vertiefen wir uns in die Auswirkungen und praktischen Konsequenzen.