Der Oberste Kassationshof klärt mit Urteil Nr. 12515/2025, wann die unterlassene Einleitung des Teilhabeverfahrens im zweiten Rechtszug vor dem Kassationshof geltend gemacht werden kann: Entscheidend ist der konkrete Vorteil, den die Aufhebung dem Angeklagten bringen würde. Wir analysieren die praktischen Auswirkungen für Verteidiger und Juristen.