Der Oberste Gerichtshof präzisiert, dass die alte Fassung des Art. 387-bis StGB nicht für Verstöße gegen Schutzanordnungen zum Schutz von Minderjährigen gilt, und umreißt den zeitlichen und subjektiven Geltungsbereich der Straftat im Lichte der durch das gesetzesvertretende Dekret 164/2024 eingeführten Reform.