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Urteil Nr. 15153/2022: Das Recht der Gefangenen auf den Versand von Postpaketen. | Anwaltskanzlei Bianucci

Urteil Nr. 15153/2022: Das Recht von Gefangenen auf den Versand von Postpaketen

Das Urteil Nr. 15153 vom 23. November 2022, hinterlegt am 11. April 2023, hat wichtige Fragen bezüglich der Rechte von Gefangenen im Rahmen des differenzierten Strafvollzugs gemäß Artikel 41-bis der Strafvollzugsordnung aufgeworfen. Insbesondere hat das Gericht entschieden, dass kein subjektives Recht von Gefangenen auf den Versand von Postpaketen besteht, sondern lediglich das Recht auf Korrespondenz anerkannt wird.

Der rechtliche Kontext

Artikel 41-bis der italienischen Strafvollzugsordnung wurde eingeführt, um mit besonders gefährlichen Gefangenen umzugehen und Einschränkungen ihrer Rechte zu ermöglichen. Gemäß dem Urteil können Gefangene, die diesem Regime unterliegen, den Versand von Postpaketen nicht als Recht betrachten, sondern nur die Korrespondenz als solches.

01 Präsident: BONI MONICA. Berichterstatter: MAGI RAFFAELLO. Berichterstatter: MAGI RAFFAELLO. Angeklagter: ATTANASIO ALESSIO. P.M. DE MASELLIS MARIELLA. (Teilweise abweichend) Weist ab, TRIBUNAL DER VOLLZUGSBEHÖRDE TURIN, 19.01.2022 563000 PRÄVENTION- UND STRAFANSTALTEN (STRAFVOLLZUGSORDNUNG) - Regime nach Art. 41-bis StVollzO - Versand eines Postpakets nach außen - Subjektives Recht des Gefangenen - Ausschluss - Folgen hinsichtlich der Beschwerde gegen die Ablehnung durch die Strafvollzugsbehörde. Im Hinblick auf das differenzierte Strafvollzugsregime nach Art. 41-bis StVollzO besteht kein subjektives Recht des Gefangenen auf den Versand eines Postpakets nach außen, da ihm nur das Recht auf Korrespondenz anerkannt wird, weshalb die Rechtsbehelfe nach Art. 35-bis StVollzO gegen die Ablehnung der Übermittlung von Postpaketen durch die Strafvollzugsbehörde nicht anwendbar sind.

Die Auswirkungen des Urteils

Diese Entscheidung hat verschiedene praktische und rechtliche Auswirkungen, darunter:

  • Einschränkung der Rechte von Gefangenen: Das Urteil bekräftigt, dass die Rechte von Gefangenen nicht unbegrenzt sind, insbesondere in einem besonders strengen Regime wie dem nach Art. 41-bis.
  • Beschwerdemöglichkeit: Gegen die Ablehnung der Strafvollzugsbehörde bezüglich des Versands von Paketen kann keine Beschwerde eingelegt werden, was Fragen hinsichtlich des Schutzes der Rechte von Gefangenen aufwirft.
  • Rechtliche Bezüge: Die Entscheidung bezieht sich auch auf Normen wie Art. 35-bis und die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention, die die Achtung der Menschenwürde auch im Gefängnis gewährleistet.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 15153/2022 markiert einen entscheidenden Punkt in der italienischen Rechtsprechung bezüglich der Rechte von Gefangenen, insbesondere für diejenigen, die dem Regime nach Art. 41-bis unterliegen. Das Fehlen eines subjektiven Rechts auf den Versand von Postpaketen wirft Fragen hinsichtlich der Handhabung der Menschenrechte in italienischen Gefängnissen auf. Es ist von grundlegender Bedeutung, die Anwendung dieser Normen weiterhin zu überwachen, damit die Rechte der Gefangenen stets im gesetzlich zulässigen Umfang geachtet werden.

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