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Konkurrenz zwischen Umweltstraftaten und krimineller Vereinigung: Die Auslegung des Obersten Kassationsgerichtshofs im Urteil 18806/2025 | Anwaltskanzlei Bianucci

Konkurrenz zwischen Umweltstraftaten und krimineller Vereinigung: Die Auslegung des Obersten Kassationsgerichtshofs im Urteil 18806/2025

Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und von Umweltstraftaten ist eine absolute Priorität für unsere Rechtsordnung. Oft überschneiden sich diese beiden Formen der Illegalität, was die Definition strafrechtlicher Verantwortlichkeiten und die Anwendung von Normen erschwert. In diesem Szenario hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit dem kürzlich ergangenen Urteil Nr. 18806 vom 20. Mai 2025 einen wichtigen Leseansatz für das Verhältnis zwischen dem Verbrechen der organisierten Tätigkeit für den illegalen Abfallhandel (Art. 452-quaterdecies StGB) und dem der kriminellen Vereinigung (Art. 416 StGB) geliefert. Eine Entscheidung, die eine sorgfältige Analyse verdient, um ihre tiefgreifenden Auswirkungen zu verstehen.

Der Kontext der Entscheidung: Der Fall des Herrn P. R.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs entstand aus der Anfechtung einer Entscheidung des Berufungsgerichts Rom vom 19. März 2024 im Verfahren gegen Herrn P. R. Im Mittelpunkt der Frage stand die Möglichkeit, eine materielle Konkurrenz zwischen dem Verbrechen des illegalen Abfallhandels, einem Verbrechen, das in die Kategorie der Umweltstraftaten fällt, und dem allgemeineren Verbrechen der kriminellen Vereinigung zu konstatieren. Die Unterscheidung ist entscheidend, da sie die rechtliche Qualifizierung der Taten, die anwendbaren Strafen und die Verteidigungsstrategie beeinflusst. Der Oberste Kassationsgerichtshof unter dem Vorsitz von Dr. S. G. und mit Dr. A. A. als Berichterstatter wies die Berufung zurück und bestätigte die Ausrichtung, dass die Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen vollumfänglich gegeben ist.

Die Lehre des Obersten Kassationsgerichtshofs: Materielle Konkurrenz und Spezialitätsverhältnis

Das Herzstück der Entscheidung ist in der Lehre enthalten, die die Position des Obersten Gerichtshofs unmissverständlich klärt:

Eine materielle Konkurrenz zwischen dem Verbrechen der organisierten Tätigkeit für den illegalen Abfallhandel gemäß Art. 452-quaterdecies StGB und dem der kriminellen Vereinigung gemäß Art. 416 StGB ist gegeben, da kein Spezialitätsverhältnis zwischen den strafbaren Tatbeständen besteht, da deren jeweilige konstitutive Elemente und deren jeweilige rechtliche Objekte unterschiedlich sind, da das Umweltverbrechen von einem einzelnen Täter oder von zwei oder mehr Personen in Konkurrenz oder in assoziierter Form begangen werden kann, die nicht auf die Begehung weiterer Verbrechen abzielt, während das Verbrechen gegen die öffentliche Ordnung durch die Existenz einer Organisation, auch einer minimalen, von Menschen und Mitteln gekennzeichnet ist, die auf die Verwirklichung einer unbestimmten Reihe von Verbrechen abzielt, um die öffentliche Ordnung zu stören.

Diese Aussage ist von grundlegender Bedeutung. Das "

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