Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 49621 vom 11. Oktober 2023 des Strafvollstreckungsgerichts Reggio Calabria befasst sich mit einem Thema von großer Bedeutung sowohl für das Strafrecht als auch für das Gesundheitsrecht: dem Strafaufschub aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen. Dieses Urteil bietet wichtige Denkanstöße, wie die Gesundheitszustände von Angeklagten konkret und nicht nur abstrakt berücksichtigt werden müssen.
Im vorliegenden Urteil hob das Gericht eine frühere Entscheidung bezüglich des Antrags auf Strafaufschub des Angeklagten D. P.M. LOY M. F. mit Zurückverweisung auf. Das Gericht betonte, dass das Strafvollstreckungsgericht sich nicht auf eine allgemeine Beurteilung des Gesundheitszustands des Antragstellers beschränken darf, sondern dessen klinische Bedingungen und die erforderlichen Therapien detailliert analysieren muss. Dieser Aspekt ist von grundlegender Bedeutung, da die Gesundheit des Angeklagten seine Fähigkeit, die Strafe in einer Haftanstalt zu verbüßen, erheblich beeinflussen kann.
01 Präsident: DI NICOLA VITO. Berichterstatter: POSCIA GIORGIO. Referent: POSCIA GIORGIO. Angeklagter: D. P.M. LOY MARIA FRANCESCA. (Aufschub) Hebt mit Zurückverweisung auf, STRAFVOLLSTRECKUNGSGERICHT REGGIO CALABRIA, 28.03.2023 563000 PRÄVENTIONS- UND STRAFANSTALTEN (STRAFVOLLSTRECKUNGSORDNUNG) - Strafaufschub auch in Form der Hausarrests - Gesundheitszustand unvereinbar mit dem Gefängnisregime - Konkrete Beurteilung - Notwendigkeit. Im Hinblick auf den Strafaufschub aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen, auch in Form des Hausarrests, darf sich das Strafvollstreckungsgericht nicht auf die abstrakte Beurteilung des Krankheitsbildes des Antragstellers und der ihm zur Verfügung stehenden medizinischen und therapeutischen Mittel beschränken, sondern ist verpflichtet, die Gesundheitsbedingungen des genannten Angeklagten, die Art der für ihn erforderlichen Behandlungen sowie die Auswirkungen der Haftanstalt auf sein spezifisches Krankheitsbild konkret zu prüfen.
Der Kern des Urteils ist die Notwendigkeit einer konkreten Beurteilung der Gesundheitszustände des Gefangenen. Dieser Ansatz basiert auf dem Grundsatz, dass das körperliche und psychische Wohlbefinden des Angeklagten auch im Rahmen der Strafvollstreckung gewährleistet sein muss. Tatsächlich sieht Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe 3 des Strafgesetzbuches vor, dass der Strafaufschub aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen gewährt werden kann, und das Gericht muss nicht nur die Krankheit selbst berücksichtigen, sondern auch, wie sie mit der Haftanstalt interagiert.
Das Urteil Nr. 49621 von 2023 stellt einen Fortschritt in der italienischen Rechtsprechung bezüglich des Rechts des Gefangenen auf eine angemessene medizinische Behandlung dar. Es klärt, dass das Strafvollstreckungsgericht stets eine sorgfältige und detaillierte Beurteilung der Gesundheitszustände des Antragstellers vornehmen muss, um sicherzustellen, dass die Strafe nicht zu einer Verletzung grundlegender Menschenrechte wird. Dieser Grundsatz ist von entscheidender Bedeutung, nicht nur für die Würde der inhaftierten Person, sondern auch für das reibungslose Funktionieren des Strafsystems als Ganzes.