Im Bereich des Zivilrechts bietet die Verordnung Nr. 8967 vom 04. April 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs eine wichtige Klarstellung zum Grundsatz des Nichtbestreitens, insbesondere in Bezug auf Grunddienstbarkeiten. Diese Entscheidung reiht sich in eine hochaktuelle juristische Debatte ein, die sich mit den Rechten und Pflichten der Eigentümer von dienenden und herrschenden Grundstücken befasst.
Der Grundsatz des Nichtbestreitens, wie er in dem betreffenden Urteil dargelegt wird, bezieht sich speziell auf die Tatsachen, die das geltend gemachte Recht begründen, ändern oder beenden. Mit anderen Worten bedeutet dieser Grundsatz, dass, wenn eine Partei eine relevante Tatsache nicht bestreitet, diese Tatsache vom Richter als festgestellt betrachtet werden kann. Die Verordnung stellt jedoch klar, dass dieser Grundsatz nicht für die geltend gemachte Offensichtlichkeit von Bauwerken zugunsten des herrschenden Grundstücks gilt.
Im Allgemeinen. Der Grundsatz des Nichtbestreitens betrifft nur die Tatsachen, die das geltend gemachte Recht begründen, ändern oder beenden, und kann nicht auf die geltend gemachte Offensichtlichkeit von Bauwerken zugunsten des herrschenden Grundstücks angewendet werden, die sich stattdessen auf die rechtliche Qualifizierung der aus der Beweisaufnahme hervorgegangenen Tatsachen bezieht und stets in die Befugnis und Pflicht des Tatsachenrichters fällt, während die Feststellung dieser Tatsachen dem Beweisthema gemäß Art. 2697 Zivilgesetzbuch zuzuordnen ist.
Diese Maxime unterstreicht somit die Bedeutung der Aufgabe des Richters bei der Bewertung von Beweismitteln und der rechtlichen Qualifizierung von Tatsachen. Der Verweis auf Art. 2697 Zivilgesetzbuch besagt, dass die Partei, die eine Tatsache behauptet, deren Wahrheit beweisen muss, und zeichnet damit klar die Beweislasten im Verfahren auf.
Die Auswirkungen dieser Entscheidung sind für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Grunddienstbarkeiten erheblich. Insbesondere bedeutet die Tatsache, dass der Richter die aus der Beweisaufnahme hervorgegangenen Tatsachen stets rechtlich qualifizieren muss, dass die Parteien nicht einfach die Gültigkeit ihrer Behauptungen bezüglich der geltend gemachten Offensichtlichkeit von Bauwerken annehmen können. Für die Eigentümer von dienenden und herrschenden Grundstücken ist es unerlässlich zu verstehen, dass sie im Streitfall konkrete Beweise zur Untermauerung ihrer Positionen vorlegen müssen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 8967/2024 eine wichtige Leitlinie für das Verständnis des Grundsatzes des Nichtbestreitens und seines Anwendungsbereichs in Streitigkeiten über Grunddienstbarkeiten darstellt. Juristen und Bürger, die in solche Streitigkeiten verwickelt sind, sollten dieser Entscheidung Aufmerksamkeit schenken, da sie nicht nur die Rechte und Pflichten der Parteien klärt, sondern auch die entscheidende Rolle des Richters bei der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege hervorhebt. Das Bewusstsein für die Beweislasten ist entscheidend, um sich erfolgreich im komplexen Panorama des Zivilrechts zurechtzufinden.