Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 25

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /home/stud330394/public_html/template/header.php:25) in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 61
Ersatzstrafen und wirtschaftliche Bedingungen: Der Oberste Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 19039/2025 fordert Klarheit | Anwaltskanzlei Bianucci

Ersatzstrafen und wirtschaftliche Bedingungen: Der Oberste Kassationsgerichtshof fordert mit Urteil Nr. 19039/2025 Klarheit

Die italienische Justiz steht ständig vor der Aufgabe, das Strafbedürfnis mit den Grundsätzen der Strafverhältnismäßigkeit in Einklang zu bringen. In diesem Zusammenhang ist das jüngste Urteil Nr. 19039 vom 17. April 2025 (eingereicht am 21. Mai 2025) des Obersten Kassationsgerichtshofs von großer Bedeutung. Unter dem Vorsitz von Dr. M. G. R. A. und mit Dr. S. R. als Berichterstatterin und Verfasserin greift diese Entscheidung in das sensible Thema der Umwandlung von kurzen Freiheitsstrafen in Geldstrafen ein, insbesondere angesichts der wirtschaftlich schwierigen Lage des Angeklagten. Das Urteil, das eine Entscheidung des Berufungsgerichts Rom teilweise unter Zurückverweisung aufgehoben hat, legt einen Grundsatz fest, der eine sorgfältige Analyse verdient.

Der vom Kassationsgerichtshof aufgestellte Grundsatz: Armut steht der Umwandlung nicht entgegen

Der Kernpunkt der Angelegenheit ist, ob das Gericht die Umwandlung einer kurzen Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe unter Berufung auf die prekäre wirtschaftliche Lage des Verurteilten verweigern kann. Der Oberste Gerichtshof hat unmissverständlich klargestellt, dass eine solche Verweigerung nicht zulässig ist und damit einen festen Punkt in der Rechtsprechung zu Ersatzstrafen gesetzt.

Im Hinblick auf Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen kann das Gericht die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe nicht aufgrund der wirtschaftlich und vermögensrechtlich schwierigen Lage des Angeklagten ablehnen, da die prognostizierte Nichterfüllung, die einer Umwandlung entgegensteht, sich nur auf Ersatzstrafen bezieht, die mit Auflagen verbunden sind. (In der Begründung hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die neue Fassung von Art. 56-quater des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689, eingeführt durch Art. 71, Abs. 1, lit. d), GVD 10. Oktober 2022, Nr. 150, es ermöglicht, das Ausmaß der Geldstrafe an die gesamte wirtschaftliche Situation des Angeklagten anzupassen).

Dieser Abschnitt ist entscheidend. Der Kassationsgerichtshof unterscheidet klar zwischen Ersatzstrafen, die Auflagen beinhalten (wie Halbfreiheit oder Hausarrest), und der Geldstrafe. Für erstere kann eine negative Erfüllungsprognose die Ablehnung rechtfertigen. Für die Geldstrafe hingegen darf die schwierige wirtschaftliche Lage kein Hindernis darstellen. Die Ablehnung der Umwandlung aus wirtschaftlichen Gründen würde einer Verurteilung des Angeklagten zur Haft aufgrund seiner Armut gleichkommen, was eine inakzeptable Ungleichbehandlung und eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und des erzieherischen Zwecks der Strafe darstellen würde.

Die Cartabia-Reform und die Verhältnismäßigkeit der Geldstrafe

Das Urteil Nr. 19039/2025 fügt sich in den durch das Gesetzesdekret vom 10. Oktober 2022, Nr. 150, bekannt als Cartabia-Reform, tiefgreifend veränderten Rechtsrahmen ein. Der Gerichtshof bezieht sich insbesondere auf die neue Fassung von Artikel 56-quater des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689, die es ermöglicht, die

Anwaltskanzlei Bianucci