Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Sektion V Strafrecht, Nr. 7354 vom 19. Februar 2024, bietet wichtige Reflexionspunkte für Juristen und Gesellschaftsverwalter. Die Entscheidung betrifft den Fall von A.A., der wegen Amtsmissbrauchs verurteilt wurde, nachdem er auf eine Forderung der II Progetto Verde Srl gegenüber der II Borgo Nuovo Srl verzichtet hatte. Der Gerichtshof hob das vorherige Urteil auf und lenkte die Aufmerksamkeit auf Schlüsselelemente der Gesetzgebung und der Rechtsprechung zu diesem Thema.
Im vorliegenden Fall verurteilte das Berufungsgericht von Florenz A.A. zu einer gerechten Strafe, weil er während einer Versammlung der beteiligten Gesellschaft auf eine Forderung von über 774.000 Euro verzichtet hatte. Die Entscheidung beruhte auf der mutmaßlichen Verantwortung für den der Gesellschaft zugefügten Vermögensschaden. A.A. legte jedoch Berufung gegen das Urteil ein und argumentierte, dass der Verzicht eine neutrale Handlung sei, da die Forderung bereits nachrangig sei und das Vermögen des Schuldners nicht ausreichte.
Die Rechtsprechung verlangt, dass der Vermögensschaden vorsätzlich durch den Verwalter mit spezifischer Absicht der Gesellschaft zugefügt wird.
Der Gerichtshof beleuchtete einige grundlegende Grundsätze des Amtsmissbrauchs. Insbesondere bekräftigte er, dass zur Konstituierung des Straftatbestands gemäß Art. 2634 Zivilgesetzbuch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
Dieses Urteil stellt klar, dass die bloße Abtretung einer Forderung, mangels Vorsatzes, der Gesellschaft Schaden zuzufügen, keine Straftat darstellen kann. Der Gerichtshof betonte auch, dass die Bewertung des durch den Verzicht entstandenen Schadens die Dynamik der wirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigen und sich nicht auf statische Daten wie das Immobilienvermögen des Schuldners beschränken müsse.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 7354/2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs einen wichtigen Schritt zur Definition der Grenzen des Amtsmissbrauchs im Gesellschaftsrecht darstellt. Die Verwalter müssen sich der Notwendigkeit bewusst sein, Interessenkonflikte zu vermeiden und im besten Interesse der Gesellschaft zu handeln. Diese Entscheidung bietet einen klareren rechtlichen Rahmen dafür, wie Handlungen des Forderungsverzichts und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten zu interpretieren sind, und unterstreicht die Bedeutung einer spezifischen Absicht für die Konstituierung des Straftatbestands.