Vermögensbeschlagnahme bei der Auslieferung: Kassationsgerichtshof Strafsachen Nr. 15113/2025 klärt den Zusammenhang mit der Straftat

Mit Urteil Nr. 15113 vom 20. März 2025 (veröffentlicht am 16. April 2025) befasst sich die Sechste Strafkammer des Kassationsgerichtshofs erneut mit dem heiklen Verhältnis zwischen vorsorglichen Vermögensbeschlagnahmungen und passiven Auslieferungsverfahren. Der Fall betraf die Forderung Argentiniens, neben der Auslieferung des Angeklagten H. P. M. auch einige beschlagnahmte Vermögenswerte zu erhalten. Der Oberste Gerichtshof, Vorsitzender G. D. A., Berichterstatter A. C., hob einen Teil der Anordnung des Jugendgerichts Rom ohne Zurückverweisung auf und zog klare Grenzen, wann Sachen an den ersuchenden ausländischen Staat übergeben werden können.

Der rechtliche Rahmen: Art. 20 des italienisch-argentinischen Abkommens und Art. 714 StPO

Die rechtliche Grundlage bildet Art. 20, Buchstaben a) und b), des Auslieferungsabkommens, das am 9. Dezember 1987 in Rom unterzeichnet und mit Gesetz Nr. 219/1992 in Kraft gesetzt wurde. Die Bestimmung sieht vor, dass die italienische Behörde Folgendes übergeben kann:

  • die Beweismittel, die sich auf die strafrechtliche Verfolgung beziehen;
  • die aus der Straftat stammenden Gegenstände, d. h. der Tatgegenstand oder damit zusammenhängende Sachen gemäß Art. 714 Abs. 1 StPO.

Ein generelles ermittlungsbezogenes Interesse des ersuchenden Staates reicht also nicht aus: Es muss ein Zusammenhang zwischen der Sache und der rechtswidrigen Handlung nachgewiesen werden.

Der vom Kassationsgerichtshof aufgestellte Grundsatz

Im Bereich der passiven Auslieferung setzt die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Übergabe an den ersuchenden Staat gemäß Art. 20, Buchstaben a) und b), des am 9. Dezember 1987 in Rom unterzeichneten und mit Gesetz Nr. 219 vom 19. Februar 1992 ratifizierten und in Kraft gesetzten Auslieferungsabkommens zwischen Italien und Argentinien voraus, dass diese mit der der Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftat in Zusammenhang stehen und entweder Beweismittel dafür darstellen oder aus ihr stammen, wobei letztere, in Übereinstimmung mit Art. 714 Abs. 1 der Strafprozessordnung, als Tatgegenstand oder damit zusammenhängende Sachen zu verstehen sind.

Kommentar: Das Gericht bezieht sich ausdrücklich auf das Paar "Beweismittel/aus der Straftat stammende Gegenstände" und schließt jegliche Automatik zwischen einer Beschlagnahme in Italien und einer Übergabe ins Ausland aus. Der Auslieferungsrichter muss mit einer präzisen Begründung feststellen, dass die Sache eine direkte Beweisfunktion hat oder die Frucht der rechtswidrigen Handlung darstellt. Fehlt diese Prüfung, ist die Beschlagnahme zum Zwecke der Übergabe rechtswidrig.

Praktische Auswirkungen für die Verteidigung und die Justizbehörde

  • Hohe Begründungspflicht: Der Beschlagnahmebeschluss muss darlegen, warum die Sache "Tatgegenstand" oder "damit zusammenhängende Sache" ist; fehlt dieser Zusammenhang, wird der Kassationsgerichtshof die Anordnung aufheben.
  • Aktive Rolle der Verteidigung: Der Beschuldigte kann das Fehlen eines Zusammenhangs bestreiten, indem er Dokumente vorlegt, die die Nichtbeteiligung der Vermögenswerte an der beanstandeten Tat beweisen.
  • Konventionsgarantien: Die Entscheidung steht im Einklang mit Art. 1 der Protokoll Nr. 1 der EMRK (Schutz des Eigentums) und Art. 6 EMRK (gerechte Verfahren), indem sie strenge Kontrollen vorschreibt, bevor jemand eines Vermögenswerts beraubt wird.
  • Grenzen der Zusammenarbeit: Die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit bleibt geboten, darf aber nicht die Achtung der innerstaatlichen Garantien der Gesetzmäßigkeit und Begründung außer Acht lassen.

Schlussfolgerungen

Das Urteil 15113/2025 stärkt den Schutz der Vermögensrechte im Rahmen der Auslieferung und erinnert daran, dass die Übergabe von Vermögenswerten nicht automatisch erfolgt und auf einem konkreten Zusammenhang mit der beanstandeten rechtswidrigen Handlung beruhen muss. Für Juristen bedeutet dies erhöhte Aufmerksamkeit bei der Abfassung von Beschlagnahmebeschlüssen und bei der Analyse von Auslieferungsakten, um Aufhebungen zu vermeiden und eine wirksame, aber die verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Grundsätze achtende Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Anwaltskanzlei Bianucci