Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Beschluss Nr. 17893 vom 28.06.2024, bietet bedeutende Reflexionspunkte zur Frage der zwingenden Streitgenossenschaft und der fehlenden Ergänzung des streitigen Verhältnisses. Die Entscheidung fügt sich in einen komplexen juristischen Kontext ein und unterstreicht die Relevanz des Anfechtungsinteresses des unterlegenen Klägers.
Im vorliegenden Fall focht A. (B. L.) ein Urteil des Berufungsgerichts Bologna an und rügte die fehlende Ergänzung des streitigen Verhältnisses gegenüber zwingenden Streitgenossen. Der Oberste Kassationsgerichtshof erklärte die Berufung für unzulässig und vertrat die Ansicht, dass die unterlegene Partei kein Interesse daran habe, die Frage der fehlenden Ergänzung geltend zu machen, da sie aus der Teilnahme der übergangenen Streitgenossen keinen Vorteil gezogen hätte.
Fehlende Ergänzung des streitigen Verhältnisses gegenüber zwingenden Streitgenossen – Anfechtung durch den Kläger, der in der Sache bezüglich der fehlenden Ergänzung des streitigen Verhältnisses im vorherigen Rechtszug unterlegen ist – Fehlendes Interesse – Begründung – Sachverhalt. Die unterlegene Partei hat kein Interesse daran, mit der Kassationsbeschwerde die fehlende Ergänzung des streitigen Verhältnisses gegenüber den im Berufungsverfahren übergangenen zwingenden Streitgenossen geltend zu machen, wenn sie aus deren Teilnahme am Verfahren keinen Vorteil gezogen hätte, da alle anderen gegen das angefochtene Urteil erhobenen Rügen als unbegründet erwiesen wurden und wenn nicht einmal abstrakt denkbar ist, dass diese Ergänzung zu einer für die unterlegene Partei günstigeren Entscheidung geführt hätte. (In diesem Fall erklärte der Oberste Kassationsgerichtshof den Grund der Beschwerde bezüglich der fehlenden Ergänzung des streitigen Verhältnisses gegenüber dem Dritten, der hätte den Leasingnehmer und seine Bürgen freistellen müssen, für unzulässig, unter der Voraussetzung der Unzulässigkeit aller von den Beschwerdeführern gegen das angefochtene Urteil erhobenen Rügen).
Das Gericht betonte, dass das Anfechtungsinteresse nicht abstrakt betrachtet werden könne, sondern im Verhältnis zum Inhalt der Entscheidung und zur Position der beteiligten Parteien bewertet werden müsse. In diesem Fall ergab sich das fehlende Interesse des unterlegenen Klägers aus der Tatsache, dass auch bei Ergänzung des streitigen Verhältnisses keine Gewissheit bestand, dass das Ergebnis des Verfahrens anders und für ihn günstiger ausgefallen wäre.
Das Urteil Nr. 17893 von 2024 stellt eine wichtige Reflexion über die Handhabung der zwingenden Streitgenossenschaft und die Rechte der Parteien im Zivilprozess dar. Es bestätigt die Rechtsprechung, wonach das Anfechtungsinteresse konkret und nicht nur formell sein muss, und unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Ergänzung des streitigen Verhältnisses. Diese Entscheidung fordert eine größere Aufmerksamkeit in der Phase der Prozessbegründung, damit alle notwendigen Parteien einbezogen werden und so mögliche zukünftige Anfechtungen, die wegen fehlenden Interesses unzulässig sein könnten, vermieden werden.